Registres de la tribu des maçons


Différends entre Jean Georges Horrer et ses entrepreneurs lors des travaux de construction

10, rue des Pucelles (VI 21), puis 15, rue de l’Arc-en-Ciel (VI 31)

Résumé – Jean Georges Horrer se plaint en 1741 que maître maçon Quirin Berga n’a pas exécuté les travaux commandés et l’injurie.
Jacques Gallay demande en 1742 à être réglé des plans dressés pour Jean Georges Horrer qui a confié les travaux à un autre entrepreneur. La même année, le maître tailleur de pierres Jean Michel Guth est en désaccord avec son commanditaire sur le prix des travaux complémentaires qu’il a réalisés. Guth se plaint en 1743 qu’il lui est impossible de poursuivre les travaux pour Jean Georges Horrer qui s’est aussi adressé à deux autres entrepreneurs, Jacques Gallay chargé de faire un escalier à la française et Jean Rœderer chargé de la plâtrerie. Il les poursuit tout de même et porte en septembre 1743 plainte devant le tribunal des maçons pour retard de paiement.
Aucun document ne permet de supposer l’intervention de Jean Pierre Pflug comme on a pu l’écrire.

Registres de la tribu des maçons (cote XI 237)

(f° 90-v) Freÿtags den 16. Junÿ 1741. Hr Johann Georg Horrer Königlicher Rath & Schatzmeister der Cantzleÿ beÿ dem Königlichen hohen Rath in Colmar producirt Klag libell Contra Hn Johann Quirin Berga mit bitte denselben über folgende articul gerichtlich zu vernehmen, undt abzuführen, Und umb die gebühr Ihme ohne schwer Copiam protocolli ertheillen Zu Laßen.
ad 1.mum beruffe sich auff den articul, wan eine ein arbeit anfahr, soll so der andern darumb fragen,
ad. 2.dum seÿe mancher mensch der etwas vergißt, nach deme er sich aber deßen errinert, habe er gemeldet, Könne es Ihme abziehen, seÿe die 15. R. empfangen Zu haben gestandig,
ad 3.ium wiße nichs anders als waß der schreiber wegen der gesellen undt handlanger taglohn auffgeschrieben, dero wahrhafftig also seÿn werdte.
Und nachdeme Hr Horrer den H. Berga einen meineÿdigen mann geheißen, und H. Berga darüber geantwortet, er habe es im bußen, ist H Horrer auffgestandten mit vermelden, Könne wegen dießer injurien ferner nicht mehr hier Compariren, weß wegen man ferner in der sach nicht sprechen Können.

(f° 92-v) Hr Gallay producirte Verschiedene Riß, so er H. Horrer gemacht habe, wegen einem gebau daß er in der Jungfrauen gaß auff führen Lasen will, bitt weilen Er Vile mühe damit gehabt, auch über alles ein überschlag gemacht, Und er nunmehro einen ander meister genommen, Ihme seine arbeit Und mühe waltung zu taxiren, wolle mit allen Zufriden seÿn.
Erkandt, Weilen Hr Horrer in Herren Oberherren hauß Ihme bereits Zwantzig thaler geben, er Gallay aber solche nicht annehmen wollen, er Gallay hingegen Sechs Louis d’or gefordert, alß solle er mit solchen Zwantzig thaler oder 30. R. begnügen laßen.
Ille quod sic.

(f° 127) Donnerstags den 9. Augusti 1742 – Mr Johann Michael Guth Steinhauer begehrt, weilen Er dispute mit Hn Horrer habe, und demselben Viele arbeit außer Und über den accord gemacht, einige Expers, die solche arbeit besehen.
Der büttel referirt, daß Er dem Hn Horrer zu diesem gericht angesagt, dieser aber beditten, daß er nicht habe zu erscheinen, in die Experten aber Consentire. Erkandt, werden Mr Bluttner undt Mr Ludwig Müller darzu abgeordnet umb sothane arbeit zu besehen, undt Ihren schrifftlichen bericht darüber Einzugeben.

(f° 127-v) Mittwochs den 29. Augusti 1742 – Mr Blutter undt Müller leststihn deputati melden, daß Sie die arbeit, so Mr Guth über den accord in Hn Horrers hauß gemacht, außgemeßen, welches Er H Horrer anfänglich geschehen Laßen, Nach deme Sie aber nachgehendts Ihme H. Horrer remonstrirt, was über den accord gemacht worden, Er aber sich Zu nichts positives erklären wollen, sondern wan das Völlige gebäu außgemeßen seÿn wird, Er als dan sich erst declariren wolle, ob er sich an den accord halten, und die arbeit durch guthen vollends außmachen laßen wolle, oder nicht, warüber sie dann nichts gewißes außrichten können.
Mr Guth erlegte die Kauffgerichtsgebühr, meldete, daß nach des Ehrsamen Gerichts Jüngsthin Erkandtnuß die Expers das Jenige, waß er über den accord gemacht, außgemeßen, warin auch Hr Horrer anfänglich Consentiret, nachgehends aber alles aufgemesen haben wollen, und weilen er Zu seiner bezahlung nicht gelangen Könne, bitte Er E.E. Gericht Ihm darzu behüfflich Zu seÿn.
Hn Horrers Hr Sohn Hn Lt. Horrer Zugegen meldtet, sein Hr Vatter woll wißen, waß er in allem gearbeitet, und Zufordern habe, Umb zu sehen, ob der Ihme Zu Viel bezahlt oder nicht, seÿe ihm offt von der arbeit außgestanden, Und das gebäu da durch auffgehalten, woll des Guthen völlige arbeit außgenoßen haben, wan man aber einen andern Und Kurtzeren weeg wiße, werde Er darauff nicht insistiren, sein Hr Vatter habe alles auffgeschrieben, was so wohl in: alß auser den accord gemacht, und ihme darauff bezahlt worden, und hatte er keines weegs von der arbeit außstehen sollen.
Erkandt, solle Hr Horrer durch seinen H. Sohn beditten und Remonstrirt werden wie daß man das gantze gebäu auß dem fundament nicht völlig außmeßen könne, er wolle sich dann ane den accord nicht mehr halten, sondern selbigen abandoniren, und dießes schrifftlich Von sich geben, wolte er sich aber ane dem accord halten, so hatte man nur die Jenige arbeit, so über den accord gemacht worden, außzumeßen, und solle solchen Letztern falls der Mr Guth die im accord stehende arbeit gleich nach der abmeßung Vollends außzumachen, und Hr Horrer auch Ihme Guthen, die arbeit vollends außmachen Zu Laßen schuldig seÿn, da sich als dann finden wird, ob der Guth Zu Viel oder zu wenig empfangen habe, Zu welchem ferneren außmeßen, obgedachte beede Expers weiter beordnet worden.

(f° 155-v) Dienstag den 14.ten Maÿ 1743. Mr Guth habe noch mit Hn Horrer Zu thun seith Martini Jüngsthin, aber an seinem accord nichts mehr arbeiten könne, Indeme Er Hr Horrer die materialien nicht dar zu fournirt, mitler weÿle aber habe Er Herr Horrer Zweÿ andere meister nemlich Mr Gallay Zur Verfertigung einer frantzösischer Steeg und Mr Röderer Zur Gibs arbeit genommen, und dahero Letzterer noch einen handlanger dar zu adhibirt, bitte dahero Ihne H. Horrer dahin anzuhalten, daß Er Guth seine arbeit nach dem Verding Vollends außmachen könne, allein so lang auch andere Meister im hauß arbeite gehe er umb alle unordnung Und Verdrießlichkeit Zu meiden nicht hierin nechst deme beedte meister Ihn nicht gefragt, Und wieder articul Ihne auff ein Werck gegangen.
Mr Jacques Gallay darüber Vorgefordert, Ihne der articul Vorgeleßen, habe erst gestern seine leuth wollen auff die arbeit führen, Mr Guth aber habe Ihme schon am Sambstag die arbeit, die er noch gar nicht angefangen hatte, verbiethen laßen, Er Gallay sich darüber am Sambstag beÿ H. Oberherren angemeldet Und dieser Ihme die Arbeit erlaubt, daß also Er den articul nicht Verbrochen habe.
Warauff man Mr Guthen gefragt, ob Er Zu Laßen wolle, daß Mr Gallay das gewölb, warauff Er die frantzösische Steeg setzen thue vor und im nahmen des Mr Guthen, vollends außmachen vndt schließen wolle, doch daß Mr Guth, weilen es in seinen accord enhalten, nach der Experten Abschatzung Ihme Gallay solch seine arbeit bezahlen, warzu sich auch Mr Guth willig verstandten, mit weiterem offeriren, die fernere arbeit Laut accords, wann H. Horrer die Materialia ihme dar zu fournire, vollendts außmachen, doch arbeite Er nebst andern meistern nicht im hauß, und muße H. Horrer Ihn Guthen seine arbeit zu rest außmachen, und als dann die Steeg Und gibßarbeit durch die andere machen maßen oder vice versa.
Mr Johannes Röderer auch Vorgefordert, warumb Er beÿ Hn Horrer ohngefragt des Mr Guthen gearbeitet und Ihne also auff sein werck gegangen, meldete habe erst heute und Mr Gallay gestern anfangen zu arbeiten, seine arbeit seÿe nur gibsen.
Erkannt, weilen So den articul gebrochen, alß soll Er denselben mit 30. ß beßern, Und wan er mit seiner arbeit Continuiren würdte, ohne daß Mr Guth damit Zufriden und Ihm solches erlaube, solle er solchen articul, so offt Er darwider handelt, mit 30. ß beßern, wann aber Mr Guth mit seiner arbeit vollends fertig, solle Ihme [f° 157] Röderer seine gibß arbeit fortzumachen ohnverwahrt seÿn.
Mr Gallay aber, weilen Er die Erlaubnus Von hochgebiethenden Herrn Oberherrn erhalten, wird von der angestellten Straff der 30. ß absoluirt, Ihme anbeneben nach seinem Vnd Mr Guthen oblato permittirt, das gewölb auff seine gefahr vollendts zu schließen, und außzumachen, damit wan er nachgehends seine Steeg darauff setzet, und sich solche ohngefehr druckte, nachgehends den Mr Guthen deßwegen Keine schuld noch Verantwortung Zue wachßen möge, doch daß Mr Guth solche arbeit Ihme Gallay bezahle, und waß für Stein Er Mr Gallay würcklich in H. Horrers hauß geführet, könne er daselbst hauen Laßen, die übrige Stein aber solle Er Mr Gallay in seinem eigenen hauß verarbeiten Laßen, hiernechst seÿe sein H. Horrers heut dato übergenene Schrift alß ein Chiffon anzusehen, Und Ihme mit nichten darauff Zu antworten, sondern derselbe vielmehr auff nechsten gericht citirt, und von Ihme selbsten mündlich Vernommen werdten, ob Er den Mstr Guthen seine arbeit zu rest: oder aber die Steeg und gibß arbeit zu rest wolle machen Laßen, maßen dreÿ meister Zu gleicher Zeit im Hauß Zu arbeiten, Ihme H. Horrer keines wegs zugestatten.
Auff Mr Gallay remonstration, daß H. Horrer Zweÿ Hoff habe, und Er den Mr Guthen Keinesweges hindern wolle, wan er seine Stein Zu Hauß solte hauen Laßen, hätte er doppelte Unkosten warauff Ihme dann die Stein in H. Horrers Hauß hauen zu laßen permittiret.
Wabeÿ Mr Gallay offerirt, mit dem jenigen was H. Lohner für solches gewölb schätzen wird, Von Ihme Mr Guthen anzunehmen.

(f° 162) Mittwochs den 21. Augusti 1743. Hr Johann Georg Horrer entgegen Undt wieder Mr Michael Guthen den maurer Und steinhauer alhier meltend, daß er nicht wiße, wo Ihne ane der endlichen Verfertigung seines bauens auffhalte und Verhindere, sagend oder vielmehr fragend, wohero und durch welche Erkandtnuß man den Mr Johannes Rödteter Gibßer auß seinem Hauß und von der Gibsßarbeit Vertrieben habe.
Nach solch angehörten Vorbringen, da selbiges eigentlich Vor keine Klage, sondern Vielmehr als eine frage anzusehen, mithin Er Herr Horrer seine Klage nicht in forma intentirt, hiernechst auch bereits den 14. Maÿ huius anni in dieser Sach von dißortigen Ehresamen gericht gesprochen worden, Ist Erkant, daß Er Herr Horrer diesmalen von solch seiner frage ab: und allenfalls an gedachten den 14. Maÿ letzthin erganganen bescheid zu verweißen seÿe, Jedoch solle Ihme reservirt seÿn seine Klag in forma Vorzubringen, warauff als dann ferner ergehen wird was rechtens.
Nach deme Nun dießer bescheid in præsentia gedachten H. Horrers abgeleßen worden, brachte derselbe weiters Vor, daß da nunmehro die ane Mr Jacques Gallay Verdingte Frantzösische Steeg durch denselben Verfertiget, Und aber durch gemelten Letztern bescheid Vom 14.te Maÿ expressé Erkandt worden, daß wan Er Mr Jacque Gallay sothane Steeg wird verfertiget haben, als dan Mr Guth den mit Ihme H. Horrer gemachten Verding auch alßbald vollführen einfolglich ohngesaumbt die arbeit expediren solle, Er H. Horrer solches Ihne Mr Guthen Vor acht tagen sowohl mündlich als par fonction durch einen Huissier habe weißen laßen, warauff Zwar Er Guth Versprochen Ihne zu solcher arbeit leute zu schicken [f° 163] bis dato aber seine promesse nicht vollführt, bittet deßhalben Ihne anzuhalten ohnverzüglich und Zwar in Zeit von zweÿ Monathen die Verdingte arbeit vollends auszumachen, mit ferneren ansuchen Ihne H. Horrer Zu erlauben, Einen Ihme gefälligen Gibßer nehmen zu dörffen, da die in seinem quæstionirten bau zu Verfertigen seÿndte Gibß arbeit wollends außführe, undt wille Ihme seith Fünffzehn wochen Keine Gibßer zugestanden, sodern Mr Röderer, von der arbeit Vertrieben worden seÿe, begehrter Zugleich Satisfaction, damnum und Interesse, hienechst Und Weilen Er Herr Horrer noch Viel Maurer arbeit in seinem hauß Zur verfertigen habe, die in dem mit beklagtem Mr Guthen gemachten accord nicht begriffen ist, bittet er noch weiter umb erlaubnus Zu derer Verfertigung einen andern meister nehmen Zu können Jedannoch daß [163-v] solcher den Mr Guth nicht verhindere.
Mr Guth beklagter Zugegen sagt und antwortet, daß wan er gesellen und leute genug hätte, Er Ihme H Horrer solche schon zugeschickt, demnach Er aber dan beÿ jetzigen gesindts $ Zeiten keine überkennen könne, bittet er umb termin, Verspricht dannoch sein möglichstes zu thun, umb solches Effectuiren zu Können, Innerhalb Zweÿ monath aber wäre Ihme Unmöglich solche arbeit in stand zu stellen, könne sich auch dahero keine gewiße Zeit setzen laßen. Den Gibßer anlangand, sagt Mr Guth, derselbe seÿe nicht Von ihm vertrieben, sondern durch E.E. gerichts Erkantnuß Von seiner arbeit abgewießen worden laut mehrgedachten bescheits Vom 14.ten Maÿ dieses Jahrs
H. Horrer drittes begehren betreffendt, daß Er neben Ihme Mr Guth noch Einen andern Maurermeirster umb die ohnverdingte arbeit auszumachen [f° 164] nehmen wolle, gestehet Mr Guth ein und willfahrt, daß Ein anderer Mstr. neben Ihme arbeitet, und zwar an der durch H. Horrer annoch auszufertigen habender und in dem mit Ihme Mr Guthen getroffenen Verding nicht enthältener arbeit, Jedoch daß derselbe Ihne an seiner arbeit nicht hindere Und Ihm Mr Guthen ein aparter hoff zu Verschaffung seiner Materialien eingeraumet werdte.
Nach anhörung beÿderseitigen Verbringen Klag und antworth, ist durch E.E. gericht zu recht Erkannt, daß beklagter Mr Michael Guth anzuhalten seÿe, die in H. Klägers hauß nach seinem mit Ihme getroffenen accord annoch zu verfertigen habende arbeit schleunigst, ohnverzüglich und ohne saumen vollendts außzumachen, und weilen Mr Guth selbsten Consentirt daß H. Horrer noch einen andern meister annehme, umb die anderwärtige in des beklagten und H. Klägeren gemachtem accord nicht enthaltene [f° 164-v] arbeit in seinem hauß Endigen, undt außmachen zu laßen, hat man solches dießorts dem H. Horrer zugestanden, den Gibser Und desen arbeit alwo concernirend kan dies orts kein weiters decisum gegeben werden angesehen solche Sache beÿ gnädigen herren den XV. anhängig ist.

(f° 165) Freÿtags den 13. Septembris 1743. Mr Michael Guth, Steinhawer vndt [f° 164-v] Maurer, so dieses gericht erkaufft, und die gebühr mit 15. ß erlegt /:als Kläger eines entgegen Und wieder S. Tit: Hern Johann Georg Horrer && allhier als beklagter andern theils proponirte, daß nachdeme er Zufolg E.E. Gerichts letztern bescheids mit seiner arbeit in gedachten H. Horrers hauß seithero Continuirt, und verwichenen Sambstag Zur außzahlung seines gesindts geld von Ihme gefordert, Er Ihme Keines gegeben, sondern Er H Horrer ohnerachtet in den accord gemeldet, daß biß Zur gäntzlichen Verfertigung der arbeit 900. R. sollen stehen bleiben, versprochen Ihme Klägern nach proportion seiner arbeit zu bezahlen:/, proponirte, nach deme Ihme beÿ Letst Verwichenen gericht injugiret worden, die arbeit des H. Horrers zu befördern, so er auch gethan, nachdeme er nun verwichenen Sambtsag Zu bezahlung des gesindts geld gefordert, gleich wie es bereits Vor Einem Jahr Versprochen, nach proportion seiner arbeit Ihne geld zu lüffern habe Er H. Horrer Ihme deßelbe refusirt, Vnd Einen bürgen Von Ihme begehrt, nun stehe Zwar dem accord, daß biß Zu Ende der arbeit 900. R. sollen stehen bleiben, Er aber seÿe kein mann der Capitalia hat, und so viel borgen oder geld auff Zinnß auffnemmen könne, Er Guth stehe nicht schuldig sich an den accord mehr zu halten, Indeme er seine arbeit nicht nach einander aus mangel der Materialien so H. Horrer schaffen solle, habe fortmachen können, wan Herr Horrer Caution Von Ihme pretendirt, pretendire Er auch Caution Von demselben, bittet dahero umb einige Expers, die Ihme seine annoch Zumachende arbeit abschätzen umb Zu sehen, wie hoch sie sich belauffe, ob und waß er noch zu guth habe.
H. Horrer Sohn Zugegen sagt, daß Vermög des accords 900. R. stehen bleiben sollen, sein H. Vatter wolle ihme geld geben wan er Ihme biß Zu Völliger Verfertigung der arbeit genugsame Caution stelle, sein H Vatter hatte Ihn niemalen an der [f° 166-v] arbeit gehindert, sondern der Mr Guth selbsten Vierfältig eingestellt sein Hr Vatter wolle nachgehends dem Guthen als der schon empfangen allenfalls er bereits zu viel hätte, nicht nachlauffen.
Erkannt, damit so wohl Mr Guth, alß auch in Specie H. Horrer weisen möge, wie hoch sich die jenige Arbeit welche Mr Guth annoch zu machen haben belauffen möge, Und was demnach Mr Guth annoch Zu gewarthen haben dörffe, Erkandt, weillen H Horrer beÿ letztem gericht positivé gemeldet, daß Er eine barmhertzig Keit an dem Mr Guthen erwiesen, und demselben wan Er Ihme fortarbeitet sein gesind bezahlen wollen, alß sollen Von E.E. Gericht H Müller der Zunfftmeister und Mr Steitz, so beede hierzu abgeordnet alle die Jenige arbeit so der Mr Guth nach seinem accord annoch zu machen schuldig, in augenschein nehmen, selbiges wie hoch sich dieselbe in Geld belauffe, pflichtmäsig abschätzen, und beÿ nechst haltendem quartal gericht ihren rapport Vortragen, als dann ferner [f° 167] Ergehen solle was recht ist.
Und damit der Mr Guth in seine arbeit nicht auffgehalten werdte, solle, wann Hr Horrer denselben etwa an geld gibt, Er Guth dem H Horrer Vor so viel alß er jetzo von H. Horrer empfangen burgerliche Caution stellen, biß und dann die Sach außgemacht und die arbeit abgeschätzt seÿn wird.

(f° 168) Mr Michael Guth, Steinhawer vndt Maurer allhier Klagt wieder Hn Johann Geörg Horrer &&, daß nachdeme Er mit seiner arbeit in gedachten H. Horrers hauß seithero Continuirt und verwichenen Sambstags Zur auszahlung seines gesindts geld von Ihme gefordert, deroselbe Ihme Keines gegeben, sondern Er Einen bürgen prætendirt habe, mußte er Zwar in Ihren accord enthalten, daß biß Zu Völliger Verfertigung seiner arbeit Neunhundert gulden stehen Verbleiben sollen, Es habe aber Hr Horrer den accord selbst gebrochen, Indeme er Ihme die Materialien nicht angeschafft, daß Er seine arbeit nach einander fortmachen Können, Vnd alß seÿe er Guth auch nicht mehr ane solchen accord gebunden, über dießes habe H. Horrer Versprochen nach proportion der arbeit Ihme Guthen geldt Zugeben, damit er sein gesind ausbe- [f° 168-v] zahlen Könne, Er Guth seÿe Kein mann der Capitalia oder viel baargeldt da liegen habe, daß er so lange Zeit bergen könne, wäre Ihm auch nicht Zu Zumuthen, daß er geld auffnähme Und Zinnß davon gebe, da er ohne dem großen Schaden an diesem gebäu leide, und wann H. Horrer Caution Von Ihme pretendirt, begehre er Sie hinwiederumb auch von demselben, bittet also Ihme H Horrer dahier anzuhalten, daß er seinen Verspruch gemäß Ihne Guethen nach proportion seiner arbeit bezahle, und daß die arbeit, so derselbe nach dem accord annoch zu machen hat, durch Experten abgeschätzt werden möge.
H Horrer der Jüngere so Vor vndt im nahmen seines abweßenden Hn Vatters des beklagten Zugegen, ware, meldete, daß Zwischen Ihme seinen H. Vatter und den Mr Guth noch ein Unterscheid zu machen seÿe, wie männiglich darvor halten wird, in den accord [f° 169] seÿe Expresse enthalten daß 900. R. ohnbezahlt stehen Verbleiben sollen biß die arbeit Vollkommen auß gemacht seÿe, sein H. Vatter habe keines weegs den accord gebrochen, sondern der Mr Guth die arbeit selbsten Verzögert und weilen derselbe schon ein ansehnliches Stückgeld empfangen, und seinen Hn Vatter schon 300. R. gelaugnet, wäre Er nicht zu Verdencken, wan er von denselben Sufficiente Caution biß zu Völliger Verfertigung der arbeit prætendire, maßen wan der Mr Guth zu Viel empfangen hätte, sein Hr Vatter Ihme als dann nachlauffen müßte, so demselben nicht Zu Zumuthen wäre.
Erkandt, damit so wohl der Kläger als auch Vernehmlich der Beklagte mithin beede theil Clar wißen, und Ihre überschlag darinn machen können, was der eine annoch zu gewarten, der andre aber annoch zu geben haben möchte, alß solle alle die Jenige arbeit, welch der Klagende Mr Guth in des beklagten H. Horrers hauß Zufolg Ihres mit einander getroffenen [f° 169-v] accords annoch auß Zumachen schuldig ist, durch Zween handwercks Verständige Von diesem Ehrsamen gericht examiniret und wie noch sich dieselbe in geld belauffet abgeschätzt schrifftlich auffgesetzt, Und davon ein Rapport beÿ nechstem quartal gericht producirt werden, da als dann ergehen wird was rechtens. Und damit Mr Guth in seine arbeit nicht auffgehalten werdte, könne Hr Horrer demselben In zwischen wohl etwas an geld geben, dar gegen aber Mr Guth Vor so Viel alß Er vom ihme H Horrer anjezto empfangen wird damselben biß Zu der Sachen außtrag bürgerliche Caution leisten solle.


Note
C’est Hans Haug (Archives Alsaciennes d’Histoire de l’Art, 1926-1927, p. 176 sqq.) qui propose d’attribuer les plans de la maison à Jean Pierre Pflug par un rapprochement stylistique. Il en veut pour preuve une déduction qui repose sur un portrait. Dans le catalogue de l’Exposition rétrospective à Strasbourg en 1895, nous trouvons sous le numéro 1201 : « Portrait de l’architecte Horrer. Dans le fond, la maison n° 18 (lire 15) rue de l’Arc–en-Ciel, construite par lui. Peint en 1745. (Propriétaire, M. Gustave Brandstetter, Renchen) ». Le tableau porte l’inscription

P. 1745. Ætat. 69.

Comme il n’existe pas d’architecte Horrer, Hans Haug argue que le P de l’inscription pourrait représenter Pflug qui aurait à peu près l’âge allégué.
Il est cependant peu probable que Jean Pierre Pflug, employé de la Ville, ait travaillé pour un particulier. Comme le suggère le catalogue, P semble représenter Pictum (Peint) et non une initiale de personne. Il est plausible qu’on ait confondu les appellations de maître d’œuvre (architecte) et de maître d’ouvrage. Horrer avait justement l’âge allégué. L’intitulé du catalogue est bien juste, à condition de remplacer architecte par maître d’ouvrage.


Les Maisons de Strasbourg sont présentées à l’aide de Word Press.