Aumône et Chambre de police


1742, Conseillers et XXI (1 R 225)
Claude Joseph Lambert, inspecteur à la Chambre de police, demande une augmentation de son traitement. Il expose qu’il exerce ses fonctions depuis quatorze ans, dont dix ans sans rétribution comme adjoint et les quatre ans comme titulaire en percevant au total environ 400 livres (traitement fixe, vacations et rétribution en nature). Son prédécesseur était aussi aubergiste et expéditeur à la tribu de l’Ancre. La commission consulte le contrat d’engagement dont elle rapporte les termes. Le titulaire doit se rendre chaque mois chez les bénéficiaires de l’aumône et chez ceux qui ont un orphelin en pension, faire dresser l’inventaire des biens des bénéficiaires de l’aumône après leur mort, assister à tous les débats concernant les pauvres, veiller à ce que les orphelins entrent en apprentissage et les orphelines en condition, confier le cas échéant les orphelins à d’autres personnes et être présent à toute remise de fonds aux bénéficiaires. La commission constate que le pétitionnaire a davantage de travail que son prédécesseur qui n’avait pas les mêmes obligations. Elle propose d’accorder un subside en grains et 118 florins annuels. Les présidents du conseil, l’avocat général et le préteur royal approuvent la proposition. Le traitement fixe est porté de 182 à 300 florins à la charge de la Tour aux deniers outre six quartauts de grain.

(p. 389) Montag 9.ten Julÿ – Claude Joseph Lambert der Visitator beÿ Löbl. Policeÿ gericht kombt ein pro augmentatione Salarÿ.
Römer Nôe gegenwärtigen Claude Joseph Lambert des Visitatoris beÿ Löbl. Policeÿ; gericht, producirt unterthäniges Memoriale undt Bitten mit beÿlag Sub Lit. A. durch Welches derselbe Vorstellet, wie daß Er nunmehro in das Vierzehnte Jahr beÿ Einem.Löbl. Policeÿ gericht das Ambt eines Visitatoris, Zehn iahr ohne das geringste E,ndtgeld oder Salarium, die letzte Vier iahr aber als ordinarius Versehe, die gantz Competentz in geld, præsentzen holtz und Wellen iährlichen nur etwan 400. Liures, auß werffe, und sein Vorfahr neben diesem dienst das Ampt eines Hauptkandts beÿ E. E. Zunfft der Äncker, weßwegen Er nicht nur freÿe Wohnung, sondern auch etwas in geld nebst andern accidentien genossen, gehabt, Ware auch anbeÿ fertiger Von denen Schiffen, Welche dreÿ Ämbter Ihne, der doch beÿ dieser Visitatoris Charge Zwo tertzen weniger alß er Zu thun hatte, seinen nöthigen unterhalt verschafft, mit angehenckter unterthäniger Bitt, in ansehung es eine pur lautere unmöglichkeit, daß er Von diesem Salario leben und sich sambt seinem Weib davon ernehren könne, solches salarium auch keine proportion mit seiner Vielfaltige arbeit habe, ihme eine gratiose und seinen arbeiten proportionaliter augmentationem Salarÿ gnädig Zu Willfahren.
Ist Erkandt, Wird das eingegebene Memoriale an die Sambtliche Herren Policeÿ: Richter Verwiesen, umb die darinnen enthaltene facta undt umbständ Zu untersuchen und, nach deren reiffer überlegung ein schrifftlich Bedacht, Ob dem Supplicanten eine augmentatio Salarÿ Zu willfahren seÿe, Worinnen dieselbe etwann bestehen möge, und Woher solche am füeglichsten genommen werden könne, abzufassen und sothanen Bedacht beÿ diesem Hochlöbl. Dycasterio referiren Zu laßen damit Wann dieses geschehen, ferners ergehe was recht ist.
Deputati H. Rth. Ruffier und H. Rht Breu

(p. 402) Sambstag d. 21.ten Julÿ – Claude Joseph Lambert erhalt eine addition seiner besoldung.
H. Lt. Daudet actuarius beÿ Einem Löbl. Policeÿ: Gericht referirte, Es wäre die beÿ Mghh. Räth und xxi. den 9.ten hujus auff das von Claude Joseph Lambert dem Visitatore beÿ Wohlbesagtem Gericht puncto Vermehrung seines Salarÿ, eingegebene Memoriale ertheilte Erkantnuß, beÿ Versammlung derer Hh. Policeÿ Richtern abgeleßen und darauff erkandt Worden, daß ein Bedacht durch dreÿ Zu diesem ende abgeordnete H. Deputirte abgefasset und Vor das gantze Collegium gebracht Werden solle, Solchem Zufolg hätten besagte Hh. Deputirte den 14. eiusdem das geschäfft Vorgenommen und sich erwehnten Lamberts bestallungs brieff Vorlegen lassen, aus Welchem Sie ersehen, daß ihme beÿ antrettung seines diensts eine ordentliche Instruction mit getheilt, und darinnen alle seine functiones Weitläuffig exprimirt und erweitert Worden, So daß derselbe erstlich eine Visite monatlich beÿ.denen Armen, So das Allmoßen genießen, umb sich denen aufführung Zu erkündigen, Wie nicht Weniger beÿ denen jenigen, Welchen die Findlinge oder Vatter: undt Mutterloße kinder in kost gegeben Werden, um Wegen deren Verpflegung einen rechten bericht gehörig orten erstatten zu können, Vorzunehmen schuldig.
2° Wann eine Person, So das Allmoßen genossen, mit todt abgangen, sich in das Sterb: hauß also bald zu begeben um über die hinterlassene effecten ein ordentliches Inventarium auffzusetzen und solches beÿE. Löbl. Policeÿ: gericht Vorzulegen.
3° Allen Armen Examinationen beÿ Zuwohnen, damit, Wo eine änderung geschehe, Er, solche ad Notam Zu nehmen in standt gesetzt Werde.
4° Solle der Visitator dahin bedacht seÿn, wan ein Findling oder Kost: kind ein gewisses iahr erreicht, um entweder Zu einem handwerck oder in dienste gethan Zu werden, welches E. Löbl. Policeÿ: gericht Zu hinterbrigen, damit er den ihme deßwegen zu ertheilen habenden befehl nachkommen, die knaben mit Lehr: Meistern, die Mägdlein aber.mit guten diensten, so viel möglich Versehen und nach befindung der umbständ ihne die nöthige kleidung anschaffen möge.
5° Ihme angelegen seÿn lassen denen Kindern, So übel Versorgt, andere kost außfündig Zu machen.
6° Allen Erhebungen der Opfferstücken und Auffzahlungen des dahero gleichwie von denen Wochentlichen Allmosen: und andern büchßen herrührenden geldts, So dann denen wochentlichen und monatlichen außtheilungen des Allmoßens und bezahlungen derer Kinder Kost, so quartaliter geschehen beÿzuwohnen.
7° Eine fleißige Auffsicht auff die Fausthämmer Zuhalten, und Endlichen beÿ ieder Session einen Estat nebst denen Scheinen, so die Fausthämmer, Welche frembde Bettler oder Vagabonds Zur Statt hinauß geführt, Von denen Consignes erhoben, Vorzulegen, wie nicht weniger die offentliche Märckte fleißig Zu besuchen, und die Marck: knechte ihrer Pflicht ordentlich Zu erinnern,
mithin hat gedachter Lambert ein merckliches mehr als sein Vorfahr, deme alle Vorige functiones nicht auffgebürdet worden, Zu verrichten, folgentlich ist dessen expositum der Wahrheit gemäß, und er der gesuchte augmentation, erwogen derselbe seinem officio fleißig abgewartet, allerdings würdig. Wann nun besagten Lamberts Würckliche Gages sich in fixo nur auff 182. fl. die præsentz: gelder aber auff 60 fl. erstrecken, mthin nebst denen ihme iährlich Willfahrten dreÿ Claffter holtzes und Zweÿ hundert Wellen 282. fl. außmachen, welches mit denen ihme aufferlegten [p. 407] mühewaltungen nicht proportionirt, als seind die Hh. Deputirte auff die meinung gefallen, es könnten offtermeltem Lambert, nebst sechs viertel früchten billiger maßen annoch 118 fl. Jährlichen beÿgelegt Werden, damit Er quartaliter 75. fl. in fixo Zu beziehen hätte, wo aber sothane augmentation herzunehmen Wäre, so scheinet, daß solche Von dem Jenigen fond, woraus ihme die 182. fl. bißhero entrichtet worden bezogen werden könnte, nemlichen Von der Statt Pfenningthurn, es seÿe dahin, daß Ghh. Räth und xxi. anderwertige fonds dazu außgesehen hätten, mit dem anhang, Es wäre gegenwärtiger Bedacht d. 17. huius in pleno referirt, Confirmirt und erkant worden, daß selbiger Ihro Excellentz Herrn Prætori Regio [p. 408] communicirt, und beÿ nächster Session hochgedachter Hh. Räth und xxi. umb Ihro Decision darüber Zu ertheilen proponirt Werden sollte.
H. Stättmeister Von Joham und H. Ammeister Hammerer alß Vorsitzer Herrn beÿ E. Löbl. Policeÿ: Gericht beneben denen übrigen Hh. assessoribus beruffen sich auff den innhalt des referirten Bedachts und bezeugten in specie, daß besagter Lambert sein Ambt eines Visitatoris sehr fleißig und getreülich bißhero Verrichtet habe.
H. Advocat votirte pro confirmatione des vorgetragenen Bedachts, in erwegung dieses officium, Wie Meine Herren aus ablesung der verschiedenen darin einlauffenden Verrichtungen mit [p. 409].mehrerm gehört, sehr mühesam, und der Supplicant selbiges zu Vergnügen der Hh. Policeÿ: Richter und nutzen des Allmoßens versehen hat.
Ihro Exellentz Herr Prætor Regius sagte, Es habe der Implorant nach innhalt der ihm beÿ antrettung seines diensts gegebenen Instruction mehr alß sein Vorfahr Zu thun, Welcher doch unterschiedliche nebens accidentia anderwerts gehabt, Wodurch Es sich desto besser ernehren können, auch stehe derselbe nach der Hh. Policeÿ: Richter ihm beÿgelegten guten Zeügnuß seinem Ambt wohl vor, anbeneben Wäre beÿ ietzigen Zeiten theürer als Vormahls Zu leben, und nach billichkeit die Besoldung mit der mühe, und deren Vielfältigen Verrichtungen eines officÿ zu proportioniren, Halte [p. 410] also dafür, daß ihme die in dem abgefaßte Bedacht entwoffene Vermehrung seines Salarÿ sollte Willfahrt Werden.
Hierauff Wurde Vermittelst gehaltener umbfrag dem Herrn Prætori Regio unanimiter gefolgt, mithin erkandt, daß Claude Joseph Lambert dem Visitatori E. Löbl. Policeÿ: Gericht seine bestallung in fixo auff 182 fl. sich iährlichen belauffend, mit 118. fl. solle Vermehrt, folglich demselben, ahne statt besagter 182 fl. iährlichen dreÿ hundert gulden Von dem Pfenningthurn bezahlt, dabeneben sechs Firtel Früchten halb Waitzen halb Korn Von der Statt Speicher künfftighin gelüffert, und mit anrichtung sothaner ihme Willfahrten addition eines Salarÿ der anfang von Johannis Bapt. iüngst verfloßen als Termino à quo, gemacht werden.
Deputati H. St Langhans und H. R. Breu.


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