Saint-Erhard n° 32 (rue)


Cadastre, section 20 n° 147

Saint-Erhard n° 32 (27-9-2009)

Anciennement Lazarethfeldweg. La maison a été bâtie en 1891 sur un terrain à côté d’une autre maison.

Le Lazarethfeldweg sur le cadastre de la fin du XIX° siècle, Neudorf section 20. La maison se trouve sur la parcelle 147 :

Cadastre Neudorf 20, Lazarethfeldweg

septembre 2009

Dossier de la Police du bâtiment (cote 728 W 224)

Analyse du dossier (1891-1920)

(En cliquant sur les chiffres romains, on descend dans la page à l’endroit où le texte du dossier est transcrit)

(I) 1891, Permis de construire

1891 – Demande de permis de construire, plans de l’architecte Markworth. Permis délivré le 18 mars 1891

Demande pour modifier le permis de construire, plans de l’architecte Eissen. Permis délivré le 13 avril 1891

    Suivi des travaux

  • Mai 1891 – Le gros œuvre est presque terminé, on construit les cheminées. Le mur central a été construit en pans de bois. Le bâtiment accessoire est lui aussi presque terminé quant au gros œuvre, il manque seulement les cheminées et les planchers ainsi que les portes et les fenêtres ; le mur vers la propriété voisine est en briques de 25 puis 12 centimètres.
  • Juillet 1891 – La lucarne n’est pas en pan de bois comme prévu mais en briques ; sa fenêtre a un encadrement en pierre. Le bâtiment accessoire n’est pas achevé : il reste à construire les cheminées, à poser les fenêtres et les portes.
  • Fin juillet – Travaux de menuiserie dans la maison principale.
(II) 1913, Réfection de la clôture

L’ancienne clôture en lattes est remplacée par un muret et un treillis. Demande, permis accordé le 9 octobre à titre précaire du fait que la propriété dépasse de l’alignement légal.

Déclaration de travaux le 15 octobre – La Police du Bâtiment constate en novembre que les travaux sont terminés.

(III) 1915 et 1918, Rapport de la commission militaire
(IV) 1920, Réfection de la clôture

L’ancienne clôture en lattes est remplacée par un muret et un treillis. Demande, permis accordé le 21 novembre à titre révocable du fait que la propriété dépasse de l’alignement légal sur la rue Saint-Erhard et sur une rue projetée du côté Nord. La Police du Bâtiment constate en décembre que les travaux sont terminés.

* * *

(I)

[L’architecte Markworth dépose au nom du propriétaire Cardot une demande pour construire une maison à côté de la maison Lumler ainsi qu’un bâtiment accessoire servant de buanderie]

Baugesuch III-b 425, pr. 10/3 91

Straßburg 10. III 91
Der Eigenthümer Cardot Straßburg-Neudorf, Schlutfeldweg, beabsichtigt ein Wohnhaus am Lazarethfeldwege neben Wohnhaus Lumler nach beiliegendem Plane in duplo, zu erbauen und bittet Unterzeichneter die Genehmigung dazu in Bälde gefälligst ertheilen zu wollen, Hochachtungsvoll,
Markworth, Architekt, Marbachergasse 3
[in margine :] Braun 10/3
[in margine :] A, das Wohllöbliche Bürgermeisteramt, hier
[in margine :] Der Eigenthum liegt im III. Fest. Rayon und ragt über die gesetzliche Fluchtlinie, Braun 11/3

[verso]
Eilt ! H. Mayer
Der Eigenthum Cardot ist bereits alignirt, Str. 13/3 91, Mayer – H. Mertens 14/3

[Permis de construire, Formulaire imprimé complété et modifié à la main. Les parties en italiques sont des articles ajoutés au formulaire]
Bauschein
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg, B.-Nr. III-b 425
Name des Antragstellers : Hr. Markworth, Architekt, Marbachergasse N° 3
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : Neudorf Lazarethfeldweg
Mittheilung an die Abtheilung II-a abgegeben, 21/3.91
Herrn Mertens, zur gefälligen Kenntnißnahme. 21/3.91
[in fine :] Kenntnis genommen 23/3.91 – ab 21/3.91 – cf III-b 551

Beschluß.
Der Bürgermeister der Stadt Straßburg,
Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei ;
Nach Einsicht des Gesuches vom 10. März 1891
betreffend die Erbauung eines ebenerdigen Wohnhauses und einer Waschküche auf dem Grundstücke des Herrn Cardot in Neudorf Lazarethfeldweg ;
In Erwägung, daß besagtes Grundstück im III.ten Festungsraÿon liegt ;
In Erwägung, daß das geplante Wohnhaus hinter der gesetzlichen Fluchtlinie aufgeführt werden soll ;
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch des Hrn. Architekts Markworth vom 10.ten März ds. Jahrs wird vorbehaltlich der etwaigen Widerspruchs-Rechte Dritter nach den anbei zurückfolgenden, geprüften Zeichnungen unter folgenden Bedingungen genehmigt. (1 Blatt Zeichnungen)
1) Antragsteller ist bei Vermeidung gerichtlicher Verfolgung verpflichtet, dem städtichen Baupolizei-Amte schriftliche oder mündliche Anzeige von dem Tage zu erstatten, an welchem die genehmigten Arbeiten in Angriff genommen werden.
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Antragsteller ob bei Fertigstellung des Rohbaues – d. h. solbald das rohe Mauerwerk der massive Wände, die Schornsteine und Gewölbe, sowie die Balkenlagen und Dächer fertig gestellt sind, – damit vor Beginn der Verputzarbeiten die amtliche Prüfung des Baues vorgenommen werden kann.
2) Die gesetzlich festgestellte Baufluchtlinie wird auf besondern Antrag von Amtswegen an Ort und Stelle angegeben werden. Hinsichtlich der amtlichen Prüfung und Anerkennung der Baufluchtlinie gelten die Vorschriften des Artikels 14 des Bürgermeisters-Beschlusses vom 6. Mai 1856.
3) Die Innenflächen der Schornsteine müssen von allem Holzwerk und der nachbarlichen Grenze mindestens 23 Centimeter entfernt bleiben.
4) Die Sohle und die Wandungen der Abtrittsgrube sind undurchläsig herzustellen.
5.) Die Umfassungswände des Waschküchengebäudes sind längst der nachbarlichen Grenze als Brandmauer in einer Stärke von mindestens 25 Centimeter herzustellen.
6) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tagen nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt, welches in der Straßburger Druckerei und Verlananstalt, vorm. R. Schultz u. Comp. dahier käuflich zu haben ist, eingereicht werden.
– Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß eine neue Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Da Bauausführungen außerhalb der Stadtumwallung der Erhebung von Baugebühren nicht unterliegen, so ist gegenwärtiger Beschluß dem Antragsteller direkt zuzustellen.
Artikel 4. Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit wenn mit den genehmigten Arbeiten nicht binnen Jahresfrist – vom Tage der Aushändigung an gerechnet – begonnen ist.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 18 März 1891 – Der Bürgermeister, 17/3

[Plans]
Entwurf zu einem Wohnhause für Herrn Cardot, Neudorf
Vorderansicht – Situationsplan – Querschnitt – Erdgeschoss – Fundamentenriß
Strassburg 10. III. 91, Markworth, Architekt, Marbachergasse 3
[tampon] Städt. Baupolizei Strassburg III-b 425, 18.3.91
Grube [in margine :] abgeändert, die Grube wird mit verlängerten Cementmörtel gemauert innerhalb mit Cementmörtel geputzt

Plan Mackworth (Saint-Erhard 32)

[Demande pour modifier l’autorisation précédente : le mur central sera moins épais, l’escalier d’accès aura une autre direction, la cuisine sera agrandie et la fosse d’aisances sera déplacée à l’extérieur de la cave]

N° III-b 551 Strassburg am 31. März 1891
p. 1/4 91
Verehrlichem Stadtbauamt !
Gesuch des Renten’s Gardon um nachträgliche Genehmigung einiger Abänderungen und Ergäntzungen seiner, zur Ausführung gutgeheissenen Wohnhaus-Entwurfs (von Arch. Markworth) nach Beilage 2. Entwurf von Archt. Eissen (Belagen 2. Plane v. Archt. Eissen)
Der ergebenst Unterfertigte beabsichtigt in dem am Lazarethfeldweg in Neudorf zu erstellenden Wohnhaus die Stärke der Mittelmauer von 38 Cm auf 18 cm zu reduziren, die äussere Treppe in der Richtung der Gebäudemitte anzulegen, die Küche zu vergrössern & die Abortsgrube ausserhalb des Kellerraumes zu legen. Ausserdem wünscht er auf die Grenze gegen Nachbar Lumler laut Beilage ein Nebengebäude für Waschküche etc. zu erstellen und bittet um hochgefällige Genehmigung,
ergebenst
[in fine :] H. Roederer 4/4
[in fine :] Genehm. Beschl. beigef., 11/4/91

[Permis de construire]
Bauschein
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg, B.-Nr. III-b 557
Name des Antragstellers : Hn. Gardon Neudorf, Schlutfeldweg
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : Neudorf Lazarethfeldweg
Mittheilung an die Abtheilung II-a abgegeben, 14/4 91
Herrn Mertens, zur gefälligen Kenntnißnahme. 14/4 91
[in fine :] Kenntnis genommen 15/4 91 – ab 14/4 91 – M Mertens 15/5

Beschluß. Der Bürgermeister der Stadt Straßburg,
Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei ;
Nach Einsicht des Gesuches vom 31. März 1891
betreffend Abänderung des bereits genehmigte, Bauplanes eines ebenerdigen Wohnhauses sowie die Herstellung eines Seitengebäudes für Waschküche und sonstige Räume auf dem Grundstücke in Neudorf
Lazarethfeldwege ;
Nach Einscht des Bauscheines III-b 425 vom 18.ten März d/s Jgs. wonach die Genehmigung zur Erbauung des betreffenden Wohngebäudes ertheilt worden ist,
In Erwägung, daß durch due geplanten Abänderungen im Wohngebäude und durch die Erbauung des erwähnten Seitengebäudes die gesetzliche Fluchtlinie nicht berührt wird ;
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch des Hrn. Gardon vom 31.ten März dieses Jahres wird vorbehaltlich der etwaigen Widerspruchs-Rechte Dritter nach den anbei zurückfolgenden, geprüften Zeichnungen unter folgenden Bedingungen genehmigt. (1 Blatt Zeichnungen)
1) Antragsteller ist bei Vermeidung gerichtlicher Verfolgung verpflichtet, dem städtichen Baupolizei-Amte schriftliche oder mündliche Anzeige von dem Tage zu erstatten, an welchem die genehmigten Arbeiten in Angriff genommen werden.
Eine gleiche Verpflichtung liegt dem Antragsteller ob bei Fertigstellung des Rohbaues – d. h. solbald das rohe Mauerwerk der massive Wände, die Schornsteine und Gewölbe, sowie die Balkenlagen und Dächer fertig gestellt sind, – damit vor Beginn der Verputzarbeiten die amtliche Prüfung des Baues vorgenommen werden kann.
2) Die als Bachsteinmauerwerk geplante Balkentragende Mittelmauer muß eine Steintärke von mindestens 25 Centimentern erhalten.
3) Alle anderen für den bereits genehmigten Bauplan aufgestellten Bedingungen finden auch auf den abgeänderten Plan sinngemäße Anwendung.
4) Die Unterfassungswand des Seitengebäudes längs der nachbarlichen Grenze ist als B[r]andmauer in einer Steinstärke von mindestens 25
Centimentern auszuführen.

5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tagen nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt, welches in der Straßburger Druckerei und Verlananstalt, vorm. R. Schultz u. Comp. dahier käuflich zu haben ist, eingereicht werden.
– Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß eine neue Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Da Bauausführungen außerhalb der Stadtumwallung der Erhebung von Baugebühren nicht unterliegen, so ist gegenwärtiger Beschluß dem Antragsteller direkt zuzustellen.
Artikel 4. Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit wenn mit den genehmigten Arbeiten nicht binnen Jahresfrist – vom Tage der Aushändigung an gerechnet – begonnen ist.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 13 April 1891 – Der Bürgermeister, 11/3
[in margine, suivi des travaux :]

Die Arbeiten am Wohngebäude sind im Rohbau nahezu fertig. Das Haus ist aufgeschlagen. Zur Zeit wird an der Herstellung der Schornsteine gearbeitet. Die Balkentragende Mittelwand ist als Fachwerkswand ausgeführt.
Die Arbeiten am Seitengebäude sind im Rohbau so weit vorgeschritten, daß nur noch der Schornstein aufzumauern ist ; die Fußböden sind noch herzustellen, die Thüren und die Fenster anzubringen. Es wurde bemerkt daß die Umfassungsmauer längs der nachbarlichen Grenze nur bis auf Gebälkhöhe 25 Centimeter stark, vom Gebälk an nur 12 Centimeter stark hergestellt ist. 20/5 91 M

Ist die 12 Cm. s tark Wand längs der nachbarliche Grenze in Holzfachwerk ausgeführt ? Wie hoch ist dieselbe über der Balkenlage ?
H. Mertens 20/5

Die fragl. Wand längs der nachbarliche Grenze ist massiv von Backsteinen ½ Steinstark v 12 Centimeter ausgeführt. Dieselbe ist 2 Meter hoch über der Balkenlage. 21/5 91 M
Zunächst nach 14 Tage, 21/5 – H. Mertens 5/6 91

Die Wohngebäude sind die Arbeiten im Rohbau fertig gestellt. Nichts zu bemerken gefunden.
Die Bauausführung weicht insoferne von dem vorliegenden Bauplane ab, als das Zwerchhaus an der Vorderfaçade nicht in Fachwerk, sondern massiv in Backstein ausgeführt ist. Das Fenster an demselben hat eine Hartsteinumfassung. Die Seitengebäude ist der Schornstein noch herzustellen, die Fußböden zu legen, die Fenster und die Thüren anzubringen. Zur Zeit an den 2 Gebäuden nicht gearbeitet. 8/6 91 M – H
Adis 8/7 91

An dem Wohnhaus sind zur Zeit die Schreinerarbeiten in Ausführung. An dem Seitengebäude ist der Schornstein und die Fußböden noch herzustellen. Es wurden keine Mängel wahrgenommen. 23/7 91 M
In die Wohngebäude sind nur noch die Oefen und die Herde aufzustellen. Die übrigen Bauarbeiten sind fertig. Im Seitengebäude ist in der Waschküche noch der Schornstein auszuführen und der Fussboden herzustellen. Es wurden keine Mängel wahrgenommen. 24/8 91 – H. Mertens 24/9 91

Plans
Wohnhaus für Herrn Gardon, Lazarethfeldweg – Neudorf
Querschnitt – Vorderansicht – Giebelansicht – Erdgeschoss – Speichergeschoss – Keller – Straßburg den 21. März 1891, Marcel Eissen, Arch.te

[tampon] Städt. Baupolizei Strassburg III-b 551, 13.4.91

Plan Eissen (Saint-Erhard 32)

(II)

Neudorf, den 27 Sept. 1913
Das Bürgermeisteramt bitte ich ergebenst mir die Bauerlaubnis zur Umänderung der Einfriedigung meines an der St. Erhardstraße zu Neudorf gelegenen Eigentums N° 32 erteilen zu wollen.
Der alte Lattenzaum soll entfernt und an Stelle dessen, ein eiserner Gitterzaun auf einem 0,40 m über den Boden hevorstehenden Sockel errichtet werden.
Um das Sockelmaurwerk noch vor Eintritt des Spätjahrs ausführen zu können, bitte ich ergeb. um gefl. baldigste Erteilung der Bauerlaubnis.
Hochachtungvollst ! [unterzeichnet] Merz
An das Bürgermeisteramt, Abt. Baupolizei, Hier
[in margine, Stempel :] Bürgermeisteramt Strassburg i. Els, Eingang : 30 SEP 1913 (mention à la main : 1.10), V Nr 4001
[in margine, Stempel :] Stadtbauamt Strassburg Pr : -2-OKT. 1913
[in margine, Stempel :] Bürgermeisteramt Strassburg i. Els, Eingang : 4 OKT 1913 (mention à la main : 6), V Nr 4001
[in margine :] Schéma – gesetzl. Fluchtlinie
III S 1397, Straßburg, den 3. Oktober 1913

Das Grundstück liegt im III Festungsrayon und ragt etwa 2,50 Mtr über die Flucht vor. Gegen die Einfriedigung in der Eigentumsgrenze bestehen keine Bedenken wenn die Bauerlaubnis auf Widerruf erteilt wird. VII
VI, 7/10

[Permis de construire]
Bauschein
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg (Baupolizeiamt), J.-Nr. V 4001
Name des Antragstellers, Name des Eigentümers : K. Mertz, Neudorf St. Erhardstrasse 32
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : Neudorf
Straße : St. Erhardstrasse 32
Bauklasse : G IV
Baugebühren im Betrage von 3 M – Pfg bezahlt am 11.10.13
1) Herrn Bauführer Fesenmeyer zur gefälligen Kenntnisnahme und Bauprüfung.
Straßburg den 14. Oktober 1913, Der Stadtbaurat
[in fine :] s. Baubeginn-Anzeige v. 15/10.13
Beschluß. Der Bürgermeister der Stadt Straßburg, Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei,
Nach Einsicht des Gesuches vom 30. September 1913 betreffend die Herstellung einer Einfriedigung auf dem Grundstücke des Herrn K. Mertz an der St. Erhardstrasse N° 32 in Neudorf ;
In Erwägung, daß die geplante Einfriedigung der Eigentumsgrenze vor der gesetzlichen Fluchtlinie errichtet werden soll ;
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch des Herrn K. Mertz vom 30. September 1913 wird unbeschadet der Privatrechte Dritter, auch derjenigen der Stadt Straßburg unter den in der Bauordnung vom 8. April 1910 enthaltenen Bestimmungen sowie den folgenden Bedingungen nachträglich genehmigt.
1) Antragsteller ist im Hinblicke auf die Vorschrifte des § 5 der Bauordnung vom 8. Apr. 1910 verpflichtet, dem Bürgermeisteramte mindestens 3 Tage vor Baubeginn unter Angabe des Tages und der Nummer des Bauscheines schriftlich Anzeige zu erstatten, wann mit den Bauarbeiten begonnen werden soll. Spätestens hierbei ist der
bauausführende Unternehmer zu bezeichnen.
2) Die Einfriedigung darf in der Eigentumsgrenze errichtet werden.
Kratzeisen dürfen vor die Wege / Fluchtlinie keinenfalls weiter vorspringen als die anschließenden Sockel. Türen und Tore der Einfriedigung dürfen im geöffneten Zustande nicht über die Wege / Fluchtlinie vorragen.
3) Die Genehmigung zur Feststellung der Einfriedigung in der Eigentumsgrenze vor der gesetzlichen Fluchtlinie erfolgt auf jederzeitigen Widerruf. Die Einfriedigung ist auf erste Auforderung seitens des Bürgermeisteramtes und auf Kosten des Antragstellers bezw. seiner etwaigen Rechtsverfolger wieder zu beseitigen bezw. in die gesetzliche Fluchtlinie einzurücken.
4) Der Antragsteller ist verpflichtet, falls durch die Ausführung der geplanten Bauarbeiten die öffentliche Feuermeldeanlage oder die Leitungsdrähte des Telegraphnetzes gefährdert werden können, die Feuerwache beziehnungsweise die Kaiserliche Telegraphendirektion vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen. Für den Fall der
Unterlassung dieser Anzeige wird auf die Bestimmungen des § 318 des Reichs-Strafgesetzbuches verwiesen.
5) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tagen nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten Arbeiten beschränkt. Ihre Gültgkeit ist davon abhängig, daß sie nicht auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen erteilt ist. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß wieder Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Antragsteller hat die nach Gebührensätzen berechneten Baugebühren im Betrage von Drei Mark – Pfennig bei der Stadtkasse einzuzahlen ; gegenwärtiger Beschluß tritt erst nach Einzahlung der Baugebühren in Kraft und wird dann ausgehändigt.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 9. Oktober 1913 – Der Bürgermeister, J. A. 8/10
Baugebühren, 15 m Fluchtlänge einer Einfriedigung à 0,20 M = 3,00 M
Baugebühren geschrieben am 10.10.1913
[in margine :] mdt. 21/10

[Déclaration de travaux]
Neudorf, 15. Okt. 1913, St. Erhardstrasse 32
Dem Bürgermeisteramt beehre ich mich ergeb. anzuzeigen daß (laut Bauschein N° V 4001) mit dem heutigen tag am Sockelmaurwerk angefangen wurde.
Hochachtungsvollst ! Mertz
An das Bürgermeisteramt Abt. Baupolizei, Hier
[in margine, Stempel :] Bürgermeisteramt Strassburg i. Els, Eingang : 18 (21) OKT 1913, V N° 4001
[in fine :] der Sockel ist hergestellt 21/10 13

[verso]
Die Einfriedigung ist fertig gestellt. Erledigt 19/11 13
[in fine, Stempel :] Zu den Akten, Str. 19.11.1913, Der Brgmstr. J. A.

(IV)

(Demande de réfection)
Neudorf den 12 Oktober 1920
Das Bürgermeisteramt bitte ich erg. mir die Bauerlaubnis zur Umänderung der Einfriedigung meines an der St. Erhardstrasse zu Neudorf gelegenem Eigentums N° 32 erteilen zu wollen.
Der alte Lattenzaum soll auf einem 0,24 cm über den Boden hervorstehenen Sockel errichtet werden.
Um das Sockelmaurwerk noch vor Eintritt des Frostes ausführen zu können, bitte ich ergeb. um gefl. baldigste Erteilung der Bauerlaubnis.
Hochachtungvollst ! [unterzeichnet] Merz
An das Bürgermeisteramt, Abt. Baupolizei, Hier
[in margine, tampon :] Mairie de Strasbourg (Als.), Entrée : 15. OCT 1920, V N° 2126
[in margine :] VI, Kl. 18/10 – N. T. 23/10
[in margine :] Service municipal d’arpentage, 18.X 20 N 788
[in margine :] III Rayon

VI V. 788 – Strassburg, den 23. Oktober 1920
Das betr. Grundstück liegt im III. Festungsrayon, im Polygone exceptionnel von Neudorf.
Es ragt an der St. Erhard Straße ca 2,5 m über die ges. Flucht vor. An der nördl. Grenze fällt es mit einer Breite von ca 4 m in eine proj. Seitenstrasse. Die Einfriedigung ist vor der ges. Flucht und in der jetzigen Weggrenze geplant.
In Anbetracht, daß es sich um die Erneuerung nur eines Teils der Einfriedigung an der St Erhardstr. handelt und in Anbetracht daß ein Zurückrucken in die ges. Flucht dort so lange keine prakt. Wert hat, als die benachbarten Einfriedigungen nicht gleichzeitig in die ges. Fluchtlinie Zurückversetzt werden, bestehen gegen eine jederzeit widerrufliche Genehmigung der Einfriedigung vor der gesetzl. Fluchtlinie und in der jetzigen Weggrenze keine Bedenken.
VI, Hagenmeyer
An die Abt. V
[in fine :] Mr Krebs, Kl. 26/10

(Biffé) V 2126 Strbg. le 30 Octobre 1920
1) M Mertz propriétaire, 32 Rue St Erhard Neudorf
Auf Ihre Eingabe vom 12. Octobre d. J. betreffend die Einfriedigung Ihres Grundstückes an der St Erhardtstr. 32 in Neudorf wird umgehende Einsendung der Länge der an der Straßenseite umzuändernden Einfriedigung ersucht. Desgleichen wollen Sie eine Skizze in doppelter Ausfertigung über die umzuändernde Einfriedigung hier vorlegen.
Baupolizeiamt
2) Nach 8 Tagen – K. 27/10
[in fine :] Eilt, Hr Mey

Länge der Einfriedigung, Kl. 30/10
[in fine :] Bauschein beigefügt Kr. 16/11
[in fine :] 1) Die Einfriedigung ist fertig gestellt.
2) Die Länge beträgt 14,7 m
3) Seit Ausstellung des Bauscheines und nach Erhebung der Gebühren der Abt. VI-v wegen der Fluchtlinie, 3/12

Autorisation
(Timbre 1 fr. 25)
Mairie de la Ville de Strasbourg – Service de la Police du Bâtiment N° V 2126
Pétitionnaire : Mr Mertz propriétaire
Situation : Neudorf
Section du plan général des alignements : 70-a
Rue : St. Erhard N° 32
Classe de construction : G IV
Droits de voirie : 3 Frs. 70 Cts.
Payés le 4 Décembre 1920
Monsieur Mey pour vérification.
Strasbourg, le 6 Décembre 1920, L’Architecte de la Ville, Kl

Le Maire de la Ville de Strasbourg.
Vu les lois et les règlements concernant la police du bâtiment ;
Vu la demande de Mr Mertz du 12 Octobre 1920
concernant la reconstruction de la clôture sur le terrain situé 32, Rue St. Erhard au Neudorf pour Mr Mertz propriétaire,
Attendu que le terrain en question est de 2,50 m en saillie sur l’alignement légal de la rue St Erhard et que du côté nord il est de 4,00 m en saillie sur l’alignement d’une rue projetée,
Attendu que la clôture est déjà élevée et placée dans l’ancienne limite de la rue St Erhard ;
Arrête
Art. 1er – La demande de Mr Mertz propriétaire du 12 Octobre 1920 est accordée sans préjudice des droits privés de tiers, y compris ceux de la Ville de Strasbourg, conformément aux prescriptions prévues par le Règlement de voirie en date du 8 avril 1910 et d’après l’esquisse annexée à la demande aux conditions mentionnées ci-dessus et celles
spécfiées ci-après. (1 esquisse)
1) L’autorisation pour la reconstruction de la clôture est accordée à titre révocable ; à la première injonction de la mairie, le propriétaire ainsi que son successeur en droits est tenu de faire enlever la clôture à ses frais.
Art. 2 – Cette autorisation s’étend uniquement aux travaux énoncés ci-dessus et indiqués dans l’esquisse annexée à la demande. Sa validité est nulle si les données de la requête sont reconnues inexactes ou incomplètes. En cas de modification du projet une nouvelle demande devra être adressée à la Mairie.
Art. 3 – D’après le tarif annexé au Règlement de voirie en date du 8 avril 1910, la somme de 3,70 Frs. est à verser à la Caisse municipale. Le présent arrêté n’entrera en vigueur qu’après le versement de ces droits et en sera délivré qu’à ce moment.
Fait à l’Hôtel de Ville de Strasbourg le 21 Novembre 1920 – Le Maire, P. d., – Kl. 18/11
Droits de voirie : 14,70 m de longueur d’une cloture à Fr. 0,25 = 3,70 Frcs
[in margine :] copié 23/11 20, Exp. le 29/11
Dressé l’avis des droits de voirie le 22/11 1920

[in margine :] 1. Die Einfriedigung ist fertig gestellt
2) Eine Fluchtlinie-abnahme ist nicht erforderlich da auf Wiederruf erteilt.
3) Nichts mehr zu erinnern.
4. Erl. z. d. A. – 7/12.20

[Esquisse]

(III)
[Dactylographié]

St. Erhardstrasse 32, Eig. Mertz i. H. – J 292
Revision
durch die Milit. Wohnungs-Ausschuss 7.
Nichts zu beanstanden
1) z. St.
2) z. d. A., 26.12.15
für U-A-7

[in fine :] Bes. d. d. A. d. F. G. K.
Abort und Entw. gut. Hof sauber, 18.2.18
1) z. St.
2) z. d. A.
A. d. F. G. K.
B. ob. H* A. d. K.


Les Maisons de Strasbourg sont présentées à l’aide de Word Press.