Jean Philippe Schætzel, chapelier, et Dorothée Kœbelin – luthériens
Le corps des chapeliers se plaint aux Quinze que Jean Philippe Schætzel qui a été condamé pour injure refuse de comparaître devant les chapeliers et de régler son amende. L’enquête rapportée lors de la séance du 3 septembre 1706 montre que Jean Philippe Schætzel a été convoqué pour la vente de chapeaux, tout d’abord sommé sans frais puis par sommation payante, mais qu’il n’est jamais comparu. Jean Philippe Schætzel déclare qu’il refuse de se rendre aux injonctions du corps de métier à cause des injures qu’on lui a adressées. Il sera condamné à un amende de trois livres s’il ne se rend pas à la convocation.
1706, Protocole des Quinze (2 R 110)
E.E. Meistersch. der Huthmacher Ca. Johann Philipp Schätzel
(f° 191) Sambstags den 7. Aug. 1706. E.E. Meistersch der Huthmacher Cit. per sched. Joh: Philipp Schätzel Huthmacher, obwohlen Citirter wegen außgestoßener injurien auff befehl des Hn Obern Handwercks Hh beÿ 10 ß vor die Meisterschafft citirt worden, so habe Er doch nicht pariren wollen, prod. deßwegen ungehorsamb schein, vnd bittet denselben, gebührend. maßen abzustraffen.
G. jun. pro Citato weilen Benedict Villars Ihne s. v. geschelmt undt Gediebt, undt sonsten noch hefftig injurirt, Ihr Handwerckh aber geschenckt ist, und kein Meister, bis Er wider redlich gemacht worden, deren Versamblungen beÿwohnen darff, so Gegner wohl gewußt, aber umb Ihne nur deßen mehr zu chagriniren, Ihme dazu ansagen laßen, als bittet Zu mehrerm bericht deputationem et relatione factâ, Ihne von angesetzter straff Zu absolviren. S. priora.
Erk. gebettene depuâon willfahrt, Obere Handwercks Hh.
(f° 222) Freÿtags den 3. Septembr. 1706. E.E. Meistersch der Huthmacher Ca. Schätzel
Iidem [Obere Handwercks Hh.] per herren Friden, es habe E.E. Meistersch der Huthmacher den 7.t augst jüngsthin einen Extractum aus der handwercks Memoriali von 28. Junÿ wid. Joh: Philipp Schätzel den huthm. überreicht vnd denselben als ungehorsamb geschrieben gegeben, weilen derselbe nach dem Er mit Benedict Willard steit gehabt auff mehrmahliges vorgebiethen, nicht erschienen seÿe.
Auff beschehene remission habe man die Parthen darüber angehört, da dann Benedict Villars et Consorten berichtet, daß als auff Mghherren bescheidt, wegen Verkauffung der hüth, ged. Hr Schätzel, vor den handwerckh, ohne gelt vndt nachgehends beÿ Gelt Citirt worden, derselbe doch niemahlen erschienen seÿe. Worauff Schätzel geantworttet, daß weilen Er gescholten geweßen vndt Sie ein Geschencktes Handwerck hetten, Er darumb nicht erschienen seÿe, deme man aber remonstrirt, daß Er dannoch hette erscheinen sollen, in deme dergleichen Sachen, beÿ dem handwerckh außgemacht zu werden pflegen, welcher darauff bezeugt daß es Ihme leid seÿe, vnd Ers nicht mehr thun wolte, deßwegen man davor gehalten, daß die sach wider an das handwerck gewießen, vndt weilen schon ein handwerckh gehalten worden, vndt noch eines dißfalls gehalten werden müße, Er Schätzel in solche unkosten condemnirt, vnd ihme dabeÿ angezeigt werden könte, daß Er künftighin auff beschehendes vorgebiethen beÿ 3. lb d straff beÿ dem handwerck erscheinen solle. Erk. Bedacht Gefolgt.
L’affaire devant les Quinze reprend le 20 août 1707 parce que Jean Philippe Schætzel ne s’est toujours pas présenté devant le conseil des Chapeliers malgré la menace d’amende. L’enquête de poursuit en consultant le protocole. L’affaire a commencé par le différend entre Jean Philippe Schætzel et Benoît Villars. Les Chapeliers apportent la preuve que Jean Philippe Schætzel n’a pas donné suite aux injonctions du 20 décembre 1706 et du 11 mars 1707. Le contrevenant déclare qu’il entend porter l’affaire d’injures devant la juridiction compétente. La commission propose le 16 septembre 1707 de s’en tenir à la sentence précédente et de renvoyer l’affaire au corps des Chapeliers. Le préteur royal estime qu’il est clair que Jean Philippe Schætzel est un homme obstiné, qu’il y va de l’autorité du Magistrat. Il propose de maintenir l’amende et de menacer d’emprisonnement. Les Quinze adoptent la proposition du préteur royal. Ils délivent le 24 septembre 1707 la version publique de la sentence.
1707, Protocole des Quinze (2 R 111)
E.E. Meistersch. der Huthmacher Ca. Johann Philipp Schätzel
(f° 260-v) Sambstags den 20. Aug. 1707. S. noîe E. E. Meistersch der Huthmacher Cit. per sched. Philipp Schätzel den Huthmacher, weilen Citatus immer wider Mghh. bescheidt beÿ 5. lb d straff, beÿ der Meisterschafft undt dem Handwerckh nicht erscheinen will, als bittet unterth. Ihme solche 5. lb. nicht allein anzuschreiben, sondern auch die parition sub arctiori anzubefehlen. K. Citatus præs. weilen Gegnere denselben vor keinen ehrlichen Meister passiren laßen wollen, sondern auff das eüserste injurien, als bittet Zu seiner schrifftl. verantworttung Zeit 8. tag gnd. Zu vergönnen. S. weilen es eine pure Caprice als bittet deputationem. K. priora.
Erl. wird d. geschäfft zu abschneidung weitläuffigkeit an die Oberern handwercks Hh. gewiesen.
(f° 294-v) Freÿtags den 16. Sept. 1707. E. E. Meistersch der Huthmacher Ca. Joh: Philipp Schätzel
Obere Handwercks. Hh. Laßen per H. Friden proponiren, es habe E. E. Meistersch der Huthmacher Ca. Johann Philipp Schätzel den Huthmacher geklagt, daß Er dem, am 3. Sept. 1706. ergangenen bescheidt nicht pariren wollen anbeÿ gebetten, Ihne dazu anzuhalten.
Auff beschehene remission habe man das Protocollum auffgeschlagen, vnd daraus Clar ersehen, daß weg. der Streithändel, so Schätzel mit Benedict Villars gehabt, Er beÿ 3 lb beÿ dem handwerck erscheinen, vndt vor 2. handwerck, die unkosten bezahlen solle, worauff nôe der Meistersch. Benedict Villars, Joh: Philipp Bechtoldt et cons. gesagt, daß derselbe abermahl nicht erschienen seÿe, undt auff befragen, ob Sie es erweißen können . einen Extractum Protocolli von H. Joh: Heinrich Langen unterschrieben vorgelegt, daraus erhellet, daß ged. Schätzel, den 20. Xbr. 1706. 11. Marty vndt 4. July 1707. ohngeachtet ihme beÿ straff gebotten worden, doch nie erschienen seÿe. Beÿ der Deputation seÿe derselbe auch nicht erschienen vnd habe der bott referirt, daß als Er demeselben gebotten, Schätzel anfangs nichts darauff geantworttet, den andern tag aber Zu ihm gekommen seÿe, vndt gesagt habe, daß Er nicht erscheine, sondern an höherem orth sich beklagen wolle. Weilen es nun ein beständiger streit mit dießem Mann undt die Sach von den Handwerckh gehörig seÿe, So habe man davor gehalten, daß es beÿ vorigem bescheid verbleiben, vnd die Sach wid. an das Handwerckh gewießen vnd allda in beÿsein der Oberen Handwercks Hh. außgemacht werden könte.
Herr Prætor Regius sagt, es scheine aus allem was referirt worden, daß dießer Schätzel ein halßstarriger Mann seÿe, vndt seÿe Mghh. authorität dabeÿ interessirt, daß man ahne Zur parition anhalten müße (1) weilen schon ein bescheid ergangen, daß Er alle mahl, auff das vorgebiethen, beÿ 3 lb d straff beÿ dem handwerckh erscheinen solle, Vndt Er aber es nicht gethan, so wolte Er der meinung seÿn, daß derselbe wegen seiner Haußstarrigkeit, in die 3. lb d straff condemnirt werden solte, damit aber derselben (2) auch Zum gehorsam gebracht werde, so vermeine Er, daß wann ihme dieße straff angekündet werde, Ihme Zugleich angezeigt werden könte, daß Wann Er wider nicht erscheinen würde, Er alsobald in den thurn gesetzt, eine inquisition wider Ihne eingezogen Vndt Ihne gar das handwerck nidergelegt werden wolte, vnd hoffe Er Herr Prætor daß auff solche weiße Mghherren authorität erhalten, vnd sowohl der Schätzel als andere burger Zu parition gebracht werden.
Erk. Herrn Prætori Regio gefolgt.
(f° 311-v) Sambstags den 24.ten Septembris 1707. H. noê E. E. Meisterschafft der Huthmacher principales bitten vnderth. vmb gn. communication deß gtra Philipp Schätzel ergangenen bescheids. Erk. willfahrt.
K. nôie Philipp Schätzel gtm E. E. Meisterschafft der Huthmacher weilen principales die beÿ E. E. Zunfft gericht der huthmacher ihme am 25.ten Novembr. 1706. angesetzte 6. fl. 9 ß straff Zu erlegen erbieten so bald Citati ihnen einen schein auß dem Protocoll, daß die sach beÿ dem handwerck mit ihme außgemacht werden, vnd ihme niemals deßweg. etwas vorzuwerfen habe, werden ertheilt haben, alß bittet ihne beÿ solchem oblato Zulaßen. H. der Obermeister Zugegen berichtet, daß künfftigen Montag ein handwercks gericht werde erhalten werden, alwo der Implorant sich werden einfind. können bittet ihne dahin Zu verweißen. Erk. Soll Imploranten angezeigt werden, d. Er biß Zukünfftigen Montag beÿm Zunfftgericht persönlich erscheinen, vnd in entstehung deßen Er vor 8 tagen wider ihne ergangene bescheid exequirt werden solle.
(f° 313-v) Freÿtags den 30. Septembris 1707. E. E. Meistersch. der Huthmacher Ca. Joh: Philipp Schätzel pt° bescheids.
d. Obere Handwercks. Herren laßen durch Herren Secretarium Friden proponiren, daß jüngsthien E. E. Meisterschafft der Huthmacher vmb schrifftliche communication deß in deren Sach gtra Johann Philipp Schätzel ergangenen bescheids angehalten, vnd derselbe in ihrem begehren willfahrt worden, derselb were nun Zu papier gebracht worden folgenden Inhalts.
(Bescheid) Freÿtags den 16. Septembris 1707. In Sachen E. E. Meisterschafft der Huthmacher Klägere, ahne Einem, entgegen vnd wider Johann Philipp Schätzel auch Huthmachern, beklagten am andern theil, ist Erkandt, Weilen beklagter dem den 3. Septembris 1706. ergangenen bescheidt nicht parit, mithin auff dreÿmahligen gebiethen sich beÿ dem Handwerck nicht eingefunden, alß soll Er die ihme damahlen angesetzte straff der 3. lb d erlegen, vnd dafern Er beÿ nechstes haltenden handwerck vor denen Oberen Handwercks Herren vorsetzlicher weiß wider nicht erschtinen würde, Er alß ein ohngehorsamer als denen mit dem thurn abgestrafft vndt nach befindung der sach ihme gar das handwerck niedergelegt werden.
Erk. wirdt dießer abgeleßen bescheid confirtmirt
Le corps des Chapeliers expose le 9 novembre 1709 que Jean Philippe Schætzel ne s’est toujours pas conformé à la décision du 23 avril 1706 et qu’il n’a pas payé l’amende. Le corps des Chapeliers rapporte que Jean Philippe Schætzel vend des chapeaux neufs et des chapeaux usagé à deux endroits, sous les Grandes Arcades et à l’auberge au Trou des navets. Benoît Villars l’a alors traité de voleur de pain. Le commission estime que le contrevenant devra n’avoir qu’un lieu de vente où il vendra un jour des chapeaux neufs et le lendemain des chapeaux usagés sous peine de confiscation. L’amende sera en outre réduite. Les Quinze adoptent l’avis de la commission le 13 décembre.
1709, Protocole des Quinze (2 R 113)
E.E. Meistersch der Huthmacher Ca. Johann Philipp Schätzel
(f° 235) Sambstags den 9. Novembr. 1709. S. noîe E. E. Meistersch. der Huthmacher erschienen Johann Philipp Bechtoldt et cons. Cit. per sched. Johann Philipp Schätzel auch Huthmacher, Prplen Klagen daß Gegener Mghh. bescheidt vom 23. Aprilis 1706. jmmer Zuwider lebe, vndt beÿ dem Handwerck nicht erscheinen will, mithin sich ungehorsam erzeigt, auch die andictirte straff von 3. lb nicht erlegen will, alß setzts Zu Obrigkeitl. Andung, ref. exp.
G. noîne Citatt ægroti, berichtet, daß derselbe nichts wid. Mghherren bescheidt nach Ordnung gehandelt, daß Er straffwürdig seÿe, bittet deßwegen Deputationem. S. setzts Erkandt, wirdt die sach an die oberen Handwerckhh. gewießen.
(f° 255-v) Freÿtags den 29. Novembr. 1709. – E. E. Meistersch der Huthmacher Ca. Joh: Philipp Schätzel
Iidem [Obere Handwercks. Hh.] per Herrn Friden, es habe E. E. Meistersch. der Huthmacher Ca. Johann Philipp Schätzel den Huthmacher geklagt, daß derselbe Mghh. bescheidt de A° 1707 nicht nachgeleben, beÿ E. E. Gericht nicht erscheine, auch die ihme angesetzte 3. lb straff nicht erlegen wolle, anbeÿ um Obrigkeitl. Andung gebetten.
Auff beschehene remission habe man die Parthen vor sich bescheiden laßen, da dann noîe der Meisterschafft Johann Philipp Bechtoldt et cons. berichtet, daß Schätzel 3. mahl beÿ E. E. Gericht nicht erschienen seÿe, (2) derselbe 400 alte huth gekaufft, (3) an Zweÿen Orthen, als unter der Erbslauben vnd beÿm Rubenloch feil habe, Vnd (4) die unkosten von der ersten Erkantnus so sich auff 13. ß belauffen, nicht bezahlen wolle, Wobeÿ Sie eine Erkantnus producirrt, so die Obere Handwercks Hh. den 4. Julÿ jüngst ertheilt, Crafft deßen, Weilen Er dem ersten bescheidt, nicht parirt, Ihme widerumb 3. lb straff angesetzt worden, Ged. Schätzel aber seÿe nicht erschienen deßwegen man den Botten in sein hauß geschickt, welcher referirt daß Er kranckh seÿe, worauff deßen haußfr. vermeldet daß Er nur einmahl beÿ Gericht undt darumb nicht erschienen were, weilen Benedict Villars Ihne einen brod dieb geheÿßen, (2) seÿe ja demeselben erlaubt alte vndt newe hüth Zu verkauffen, iedoch Sie nicht leügnen können, daß Sie nicht auch am Marcktag, unter der Erbslauben verkaufft habe.
Auff seithen der Herren deputirten habe man davor gehalten, daß dem beklagten Schätzel, 2. stände Zu halten, verbotten, undt dabeÿ angezeigt werden könte, daß er nur einem Orth verkauffen, undt wann Er einen tag newe hüth verkaufft, Er dem ander tag, alte undt nicht zweÿerleÿ hüth auff einmahl feil haben, widrigen falls mit Zuziehung des botten gleich die confiscation vorgenommen (2) Er die noch schuldige 1 ß unkosten alsobaldt erlegen, mithin die letztere von den Oberen handtwerckhs Hh. Ihme andictirte 3. lb d straff auff die helffte gesetzt, vndt im übrigen es beÿ dem bescheid de Aô 1707. gelaßen werden könte, dahin gehend daß wann Er Schätzel beÿ gericht nicht erscheine, Er in den thurn gesetzt werden solte. Erkandt, bedacht Gefolgt.
(f° 261-v) Sambstags den 29. Novembr. 1709. – S. noîe E. E. Meistersch. der Huthmacher erscheint Johann Philipp Bechtoldt, der bittet unterth. umb Gn. Communication des Ca. Joh. Philipp Schätzel den Huthmacher vor 8 tag ergangenen beschidts. Erk. Willfahrt.
(f° 270-v) Freÿtags den 13. Decembr. 1709. – E. E. Meistersch der Huthmacher Ca. Philipp Schätzel
(Bescheid) Freÿt. den 29. Novembr. 1709. In Sachen E. E. Meisterschafft der Huthmacher alhier Klägere, an einem, entgegen vndt wider Philipp Schätzel auch Huthmachern, beklagten am andern theil, ist pt° aufgerichteter Zweÿer ständt, nicht erscheinung beÿm Handwerckh vndt noch restirenden unkosten, Erkandt, Soll beklagter die verursachte 13 ß unkosten ohnverzüglich abführen, vndt was das muthwillige außbleiben von Handwerckh betrifft, so wirdt es beÿ dem, den 16. 7.bris 1707. ertheilten bescheidt gäntzlichen gelaßen, anbeÿ Ihme, sich nur mit einem standt, als mit dem am Rubenloch zu begnügen, Hingegen den undter der Großen Gewerbslauben, abzuschaffen, Obrigkeitlichen aufferlegt, mit dem Anhang, daß Er an sothanem Vergönten standt, nicht die alte vnd newe Hüth Zugleich, sondern an einem tag die newe allein vndt an dem andern tag, die alte auch allein verkauffen, vndt dafern Er wid. dieße ordnung handelt, alßbalden wied. Ihne mit Zu ziehung des botten, die execution vorgenommen, und die feil habende wahr confiscirt werden solle.
Jean Philippe Schätzel demande à être reçu pensionnaire à l’hôpital. Comme il est en état de travailler mais qu’il est très pauvre, l’assemblée le recommande à la fondation Saint-Marc
1728, Conseillers et XXI (1 R 211)
Joh: Philipp Schätzel Wird an die Herren Pflegere Zu St. Marx verwießen. 352.
(p. 352) Montag d. 8. Novembris 1728. – Lt Fuchs Nomine Johann Philipp Schätzels des armen burgers und hutmachers producirt unterthäniges Memoriale und bitten sambt beÿlagen sub Lit. A. B. C. et D. pro gratiosa Receptionis in dem mehren Hospital, handelt innhalts.
Ist Erkandt, Wird Implorant, Wohlerwogen derselbe nicht Kranck und Zu arbeiten noch im stand ist, mit seinem begehren Zwar ab, iedannoch Wegen seiner großen dürfftigkeit an die Hh. Plegere Zu St. Marx Zu erlangung eines Wochentlichen Allmoßen dispensando gewießen.
Deputati H. Eckert und H. Kamm.