Herder n° 3 (rue)


Cadastre, section 96 n° 80

Herder n° 3, juillet 2009

Situation de la parcelle

Etat de section 34, rue Herder Plan, section 96, rue Herder

Etat de section et plan (références).

août 2009

Extraits du dossier de la Police du bâtiment (845 W 185)

(Analyse) Demande et permis de construire (14 avril 1897) : Otto Back & Cie. bâtissent une rangée de maisons dans une rue non encore dénommée au-delà de la rue Schweighäuser sur l’îlot 116. La future maison 3 rue Herder forme l’angle de la rangée. Pose des fondations début avril 1897. Gros œuvre terminé le 13 octobre 1897. Aménagements intérieurs, octobre 1898. Dossier classé le 12 janvier 1899.

[Demande de permis de construire – Correspondance avec la Police du bâtiment – Comptes-rendus des travaux, début]
Strassburg den 4. Maerz 1897
das Bürgermeister-Amt der Stadt Strassburg i E
Beehren uns, Ihnen beifolgend die Pläne in doppelter Ausfertigung für unsere projektirte Villenanlage im Bauabschnitt N° 116 ergebenst vorzulegen.
Da die Straße zwischen den Abschnitten 116 und 117 nur 14,00 m breit ist, haben wir für die Villenanlage 4,00 m breite Vorgärten versehen die laut Vertrag mit den Herren Utard & Hampele bis zur Silbermannstraße fortzusetzen sind.
Der Sockelfuß der Villen soll 20 cm über Trottoirkrone zu liegen kommen, das ganze Terrain wird auf Straßenhöhe unfgefüllt. Zu dem Blatt der Villengesamtansicht ist zu bemerken : an Stelle des eingezeichneten Grundrisses der beiden Eckvillen A’ solle der Grundriß der Villa A treten mit beibehaltung des Erkers nur der Architektur vorliegender Aufzeichnung.
Wir bitten nun gütige Ausführungsgenehmigung und zeichnen
Hochachtungsvoll [unterzeichnet] Otto Back & Cie
[in margine :] Bürgermeisteramt STRAßBURG i. Els. Eing. 4.t MRZ-1897, V-a 1351

[verso] Strßbg. den 13. März 1897, V-a 1351
Verfg. 1. Herren Otto Back & Cie, Architecten
Auf das Baugesuch vom 4. d. M. die Erbauung unserer Wohnhauses auf Ihrem Grundstück in der Höhe der Schweighäuserstraße theile ich Ihnen ergebenst mit, daß die Genehmigung zur Ausführung in der dargestellten Weise unter der Bedingung ertheilt werden kann, daß* die lichte Höhe der Räume im I. Stock der Doppelhäuser mindesens 2,80 m angeordnet wird, da dieses Geschoß a* angebautes Stockwerk nichts als Dachgeschoß aufzufassen v*or Ertheilung des Bauerlaubnis wollen Sie jedoch von* dem Eckhaus A nach 4 und vom Doppelhaus B nach 2 Ausfertigungen Bauzeichnungen sowie die Zeichnung über der Einfriedigung in doppelter Ausfertigung vorlegen.
2. Nach 14 Tagen
der Bmstr. J. A. 11/3
[in fine :] die Fundamentemauren sind bereits zum Teil festgestellt, 3/4 97

Otto Back & Cie, Architecten – Bau-Unternehmer, Strassburg i. E., Finkmattstaden Nr. 5
Strassburg i. E. den 9. Arpil 1897
An das Bürgermeister-Amt der Stadt Strassburg i. E., In Erwiderung des gefl. Schreibens vom 13. Maerz 1897 V-a N° 1351 übersenden wir ergebenst noch vier Ausfertigungen der Baupläne von dem Einzelhaus A und zwei Ausfertigungen von dem Doppelhaus B. Die lichte Geschoßhöhe der Räume im 2. Stock der Doppelhäuser haben wir Ihrem Verlangen gemäß auf 2,80 m abgeändert.
Die Vorlage der Pläne über die Einfridigung wird später erfolgen.
Hochachtungsvoll, Otto Back & Cie
[in margine :] Bürgermeisteramt STRASSBURG i. Els. Eing. 10.-APR -1897, V-a 1945

Herder n° 3, vue de devant Herder n° 3, plan du rez-de-chaussée

Plans datés du 9 avril 1897 : Vue de devant, plan du rez-de-chaussée

[Permis de construire – Formulaire imprimé complété et modifié à la main. Les parties en italiques sont des articles ajoutés au formulaire imprimé – Comptes-rendus des travaux, suite]
Bauschein
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg, B.-Nr. V-a 1945
Name des Antragstellers : Otto Back & Cie, hier
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : Unbenannte Straße im Bauabschnitt 116
Baugebühren im Betrage von 27 M 17 d. bezahlt am 23.4.97
Mittheilung an die Abtheilung II abgegeben 23..4.97
Mittheilung an die Domänenabtheilung wegen der Erhebung von Straßengebühren, 13/4
1) Herrn Bauführer Nÿssen
Straßburg den 23.4.1897, Der Bauinspektor
[in fine :] Z. U. Es ist noch ein *tendes Concept anzufertigen
[in fine :] ab 23.4.97
[in fine :] Kenntnißgenommen den 26/4 97
Beschluß. Der Bürgermeister der Stadt Straßburg, Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei,
Nach Einsicht des Gesuches vom 4. Mai 1897, betreffend die Erbauung eines einstöckigen Wohnhauses auf dem Grundstücke der Firma Otto Back & Cie an einer vom Schweighäuserplatz abzweigenden noch unbenannten straß im Bauabschnitt 116,
In Erwägung, daß das Gebäude 4,00 m hinter der gesetzl. Fluchtlinie errichtet werden soll,
In Erwägung, daß die betr. Straße noch nicht ertwässert ist,
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch der Firma O. B. & Cie vom 4. März d. J.
wird vorbehaltlich der etwaigen Widerspruchs-Rechte Dritter nach den dabei zurückfolgenden Zeichnungen unter den in der Bauordnung vom 30. November 1891 enthaltenen Bestimmungen genehmigt. – 9 Blatt Zeichnungen
Insbesondere ist zu bemerken :
1) Antragsteller ist im Hinblicke auf die Vorschrifte des Artikels 44 der Bauordnung vom 30. November 1891 verpflichtet, dem Bürgermeister mindestens den Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen,
Eine gleiche Verpflichtung liegt ihm ob, wenn die Grundmauren eine Höhe von 16 Centimetern unter der Straßenoberfläche erreicht haben, damit von Amtswegen an Ort und Stelle die gesetzlich festgestellte Baufluchtlinie angegeben und zugleich ihre Einhaltung bestätigt werden kann.
2) Ist der Bau in seinen Mauern, Eisentheilen und Treppen, sowie in Dach und Balkenlagen vollendet, so hat laut des Artikels 46 der Bauordnung der Bauherr oder sein Vertreter ihn bei dem Bürgermeisteramte schriftlich zur Rohbauabnahme anzumelden, damit vor Beginn der Verputzarbeiten die amtliche Prüfung des Baues vorgenommen und die vorschriftsmäßige Ausführung bescheinigt werden kann.
3) Nach Fertigstellung des Baues ist in Gemäßheit des Artikels 47 der Bauordnung mindestens 14 Tage vor seiner Benutzung beim Bürgermeisteramte ein schriftlicher Antrag auf Gebrauchabnahme, vor deren Vollzuge die Benutzung der betreffenden Baulichkeiten unzulässig, einzureichen.
4) Für den Erker ist ein Vorsprung bis zu 1,20 Meter zulässig.
5) Die Fenster- und Thüröffnungen in den gemaurten Wänden müssen mit feurersicheren Baustoffen abgedeckt werden.
6) Die Schornsteine müssen von Grund auf mit mindestens 10 Centimeter starken Wandungen gemauert sein oder mit feuersicherem Unterbau ruhen. Balkenanlagen und sonstiges Holzwerk müssen von den Innenwandungen der Schornsteine überall mindestens 22 Centimeter entfernt bleiben.
7) Die mittlere Treppenabschlußwand ist mindestens 25 cm stark herzustellen.
8 ) Bis auf 25 cm dürfen in die Treppenumfassungfswände keine Holzteile eingelegt werden.
9) Der Neubau darf nicht eher in Benutzung genommen werden, bis die Straße orstüblich hergestellt ist.
10) Die Bedürfnißanstalten sind nach Maßgabe der Vorschriften des Artikels 30 der Bauordnung auszuführen.
11) Die Gasleitungen innerhalb der Gebäude sind aus Eisen herzustellen und haben im übrigen den Vorschriften des Artikels 24 der Bauordnung zu entsprechen.
12) Alle von den betreffenden Grunstücke kommenden Regen- und Haushaltungswasser sind in eine oder mehrere auf dem Grunstücke anzulegende Senkgruben, welche wenigsten 5 Meter vom Brunnen und 3 Meter von der Nachbargrenze entfernt bleiben müssen, zu leiten. Sobald die Entwässerung nach einem städlischen Dohlen möglich ist, sind die Senkgruben sofort zu beseitigen und wasserdichte Zweigdohlen nach näherer Betimmung des Stadtbauamtes herzustellen.
16) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallsicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tage nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
– Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß wieder Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Antragsteller hat die nach Gebührensätzen berechneten Baugebühren im Betrage von siebenundzwanzig Mark 17 Pfennig bei der Stadtkasse einzuzahlen und wird gegenwärtiger Beschluß gegen Vorlage der Quittung über die eingezahlte Baugebühren ausgehändigt.
Artikel 4. Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit, wenn mit den genehmigten Arbeiten nicht binnen Jahresfrist – vom Tage des Aushändigung an gerechnet – begonnen ist.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 14 April 1897 – Der Bürgermeister, J. A., 13/4
[Baugebühren] 10,00 m . 2,40 = 24,00 M
Einfried. 15,87 . 0,20 = 3,17, zus. 27,17 – Gesch. 14.4.97 A. H.

[in margine :] Die Fundamente sind in Ausführung begriffen. Nichts zu bemerken 28/4. 97
Wegen der Fluchtlinie, H. Mayer 28/4
der Neubau steht 4,0 Meter hinter der Flucht. Str. 14/5 97 – H. Nÿssen 1.6.97
die Umfassungsmauren des Erdgeschoßes sind hochgeführt. die eisernen Kellerbalken sind noch nicht verlegt. Nichts zu bemerken. 4/6 97 – H. Nÿssen 5.7.97
die Umfassungsmauren sind hochgeführt, der dachstuhl ist aufgeschlagen. die massive Treppe bis zum dachgeschoß geführt. Keine Mängel, 8/7 97 – H. Nÿssen 20.7.97
Mit dem Verschnalen des daches ist begonnen. Die Abdeckung der Balkenanlage ist eine Mangelhafte. 29/797 – Herr Steffgen 30/7

[Plans au 1 : 50] Vorderansicht – Hinteransicht – Grundriss vom Keller – Erdgeschoss – I. Stock – Querschnitt

V-a 4410
Strassburg den 2. Aug. 1897
Vergf. a) An Herrn O. Back a Cie Baugeschäft hier
Bei amtlicher Prüfung der Gebäude A, A’ und B (vgl. den unter V-a 1945 vom 140 April d. J. genehmigten Lageplan) auf Ihrem Grundstück an einer von Schweighäuserplatz abzweigenden noch unterbaute Straße ist bemerkt worden, daß die Abdeckung der Balkenanlage ist eine mangelhafte.
Im Hinblicke auf Artikel 37, Absatz 1 der Bauordnung vom 30. November 1891 wonach im Innern von Neubauten die Balkenanlagen eines jeden Geschosses sofort nach ihrer Verlegung sicher abzudecken sind, ersuche ich Sie ergebenst, alsbald nach Zustellung dieses Schreibens die betreffende Balkenanlage sicher abdecken zu lassen.
2) Zustellungs Urkunde beizufügen
3. Nach 14 Tagen – d. Brgmstr. J. A. 31/7

das dach ist verschnalt. Mit den Klempner arbeiten ist begonnen worden
die verschriebene Abdeckung der Balkanlagen ist noch nicht erfolgt 3/9 97

die Streifböden sind eingeschnitten, das Haus ist im Rohbau fertig und eingedeckt. Nichts zu bemerken 13/10 97 – H. Nyssen 1.11 97
Die Gipserarbeiten sind fertiggestellt. Mit dem inneren Ausbauarbeiten ist noch nicht begonnen worden. Nichts zu bemerken 22/11 97 – H. Nyssen 22.12.97
der außere Verputz ist hergestellt worden. Mit dem inneren Ausbau ist noch nicht begonnen. Zur Zeit wird nicht gearbeitet, 31/12 97 – H. Nyssen 31.1.97
Seit der letzten Besichtigung ist nicht weiter gearbeitet worden, 7/2 98 – H. Nyssen 7/3 98
Seit der der letzten Besichtigung ist nicht weiter gearbeitet worden, 16/3 98 – H. Nyssen 16/4 98
Mit den inneren Ausbauarbeiten ist noch nicht begonnen worden. 19/4 – H. Nyssen 19/5 98
desgl. wie vor 23/5 – H. Nyssen 6.7 98
Mit den inneren Ausbauarbeiten ist immer noch nicht begonnen worden. 13/7 – H. Nyssen 13/8 98
Mit den inneren Ausbauarbeiten ist begonnen worden. Nichts zu bemerken 17/8 – H. Nyssen 17/9 98
Die inneren Ausbauarbeiten sind zum größten theil fertiggestellt. Nichts zu bemerken 20/9 – H. Nyssen 21/10
Sämmtliche Arbeiten sind bis auf die Einfriedigung fertiggestellt. das Haus ist bewohnt. Mit dem Ausbau der Straße soll demnächst begonnen werden. 25/10 – H. Nyssen 25/11
Wegen der Fluchtlinie, H. Mayer 8/12
die Fluchtlinie ist eingehalten, Str. 12/12 98 – H. Nyssen 9/1
Sämmtliche Arbeiten sind fertigestellt. Erledigt 12/1
Zu den Akten Str. 12/1 99


Les Maisons de Strasbourg sont présentées à l’aide de Word Press.