Anvers n° 31 (Boulevard d’)
Maison construite en 1911 et 1912 par Joseph Heckmann sur les plans de l’architecte Joseph Heissler.
Situation de la parcelle (section 94, n° 174)
La parcelle sur laquelle la maison est construite est la première de la page 1150 de l’Etat de section (registre 34, section 94) ci-dessous. C’est une nouvelle parcelle (neu, colonne 1) qui porte un numéro de division : l’ancienne parcelle 94 a été divisée et la partie où est bâti l’immeuble porte désormais le numéro 174. Elle est sise à l’angle du boulevard d’Anvers et de la rue Beethoven n° 31 (Antwerpener Ring u. Beethovenstrasse Nr. 31). Les colonnes 11 et 12 permettent de constater que la parcelle a été imposée pour la première fois lors de l’exercice 1913 au propriétaire du compte 3993 (soit Heckmann Joseph, Bauunternehmer in Eckbolsheim und Ehefr. Theresia geb. Friedrich in Gg. : Joseph Heckmann, entrepreneur en bâtiments à Eckbolsheim et son épouse Thérèse née Friedrich en communauté de biens) qui l’a acquise du propriétaire 34 (colonne 10). La dernière colonne (19) indique que la parcelle 174-a/94 a subi une augmentation (Zug. : Zugang) en gagnant 0,84 ares sur la voie publique (Ortsweg), ce qu’on a comptabilisé lors de l’exercice 1913. La parcelle est donc passée de 3,60 ares à 4,44 ares (colonne 5, Flächeninhalt : contenance). L’exercice 1914 porte une nouvelle construction (Neubau, de nouveau à la dernière colonne). La nature de la parcelle (colonne 6) passe de G (Garten) à Hf, Whs (Hof, Wohnhaus, sol, maison) pour une valeur imposable (Nutzungswert der Gebäude) de 9000 marks (colonne 9).
L’image de droite montre une partie de la section (Flur) 94. Le plan cadastral a été dressé en 1897. Le terrain sur lequel se trouve la maison (parcelle 94) se trouve dans le quart supérieur droit. Le plan porte le nom des rues qui sont déjà dénommées : Antwerpenerring (boulevard d’Anvers), St. Mauritiusstrasse (rue Saint-Maurice), Mannheimerstrasse (rue de Mannheim, l’actuelle rue de Verdun), Speierstrasse (rue de Spire, l’actuelle rue de l’Argonne). En bas, l’Avenue de la Forêt-Noire (Schwarzwaldstrasse).
juillet 2009
Extraits du dossier de la Police du bâtiment (292 W 256)
Le propriétaire de la parcelle, Joseph Heckmann, entrepreneur à Eckbolsheim, se charge aussi d’une partie des travaux. Il dépose une demande de permis de construire le 31 octobre 1911. L’architecte est Joseph Heissler qui habite non loin du bâtiment à construire, Mannheimertrasse 18 (actuelle rue de Verdun). La commission qui examine le projet fait des objections sur le haut de l’oriel qui finalement se terminera par un balcon.
Les différents rapports de la Police du bâtiment permettent de suivre les travaux.
- 18 novembre 1911 – On coule le béton des fondations. Des matériaux non conformes sont mélangés au béton.
- 5 décembre – On édifie les murs des caves – Contrôle des baraques des ouvriers.
- 22 décembre – On édifie le rez de chaussée.
- 11 janvier 1912 – On couvre le rez de chaussée. Les travaux sont ensuite interrompus par le froid.
- 15 février – On édifie le premier étage ; 22 février – On couvre le premier étage.
- 28 février – On édifie le deuxième étage ; 7 mars – On couvre le deuxième étage.
- 13 mars – On édifie le troisième étage ; 23 mars – On couvre le troisième étage.
- 29 mars – On édifie le quatrième étage.
- 10 avril – On édifie les mansardes.
- 12 avril – On monte la charpente.
- 19 avril – On couvre le toit.
- 19 avril – Contrôle du gros œuvre.
- 13 mai – Crépissage.
- 5 juillet – Menuiserie.
- 29 août – Peinture
- 17 octobre – Le bâtiment est terminé, plusieurs appartements sont occupés avant que le permis d’occupation soit délivré.
- 5 décembre – Permis d’occupation.
On trouvera ci-dessous des extraits du dossier (demande de permis de construire, permis de construire, suivi des travaux et contrôle final) et quelques-uns des plans joints (le plan de situation, celui des étages et l’élévation d’après le projet initial). Les textes, non traduits, sont suivis de la photographie d’une double page qui donne une idée des documents consultés.
Double page du dossier : lettres à l’architecte, compte-rendu des travaux
(janvier-février 1912, contreseing de l’inspecteur Stadelhofer)
– [Dossier pour le permis de construire – Demande dactylographiée]
BAUGESUCH – Der unterzeichnete Joseph Heckmann, Bauunternehmer, in Eckbolsheim unterbreitet dem Bürgermeisteramte die Zeichnungen zu einem Wohnhause am Antwerpenerring, Ecke Bethovenstrasse, mit der erg. Bitte um gefl. Prüfung und Genehmigung.
Hochachtungsvoll, Eckbolsheim- Strassburg, den 31. Oktober 1911
Der Bauherr : Joseph Heckmann
Der Architekt : Jos. Heissler
[in margine :] Bürgermeisteramt STRASSBURG Eingang 2-NOV. 11, Nr. 5065 pr. 3/11
[in fine :] N.B. Entwässerungsgesuch s. V-a 5066
Revisionsbogen ist angelegt, S. 3/11
V-a 5065, Str. 4. 11/11
1) Herrn Architekt Jos. Müller wurde 4 blatt Zeichnungen (1. Lagerplan, 1 Erdgeschossgrundriss, 1 Fassadenzeichn. u. 1. Schnittzeichn.) zwecks Prüfung in ästhetischer Beziehung übersandt
2) Den Mitglieder der Kunst Kommission H. Koerrtge u. H. Gruber wurde je eine kurze Mitteilung zugesandt.
3) G. R. dem Stadtbauamt zur Prüfung, a) wegen der gesetzlichen Fluchtlinie, b) in ästhetischer Beziehung
[in margine :] Bürgermeisteramt STRASSBURG Eingang 15*-NOV. 11, Nr. 5065 pr. 3/11
Straßburg den 13. Nov. 1911
Der Giebelaufbau an der Ecke konnte nicht belassen werden. Der Erker durfte am besten in einem Balkon endigen.
Die Kamine mussten nach Möglichkeit zusammengefasst, die Dachhauben* in der Höhe etwas reduzirt und einheitlich gestaltet werden.
Ausserdem wäre zur Erreichung einer besseren Dachwirkung das Hauptgesims auf Gebälkhöhe zu legen und das Dach an das Ecke nicht abgewalmen sondern rund einzudecken.
Die Kunstkomm. hat am 11. d. M. bereits die Notwendigkeit der Verbesserung der Façade gutgeheißen. In der beigefügten Skizze ist der Erkerausbau in den oberen Hauptgeschossen entsprechend dem Project des Antragstellers beibehalten. Es ist anzunehmen, daß der Antragsteller auf die Lösung lieber einge*, als auf den völligen Fortfall des Erkers, wie die Kunstkommission angeregt hatte. [unterzeichnet] Beblo
Stadtbauamt
[Examen du dossier par la Police du bâtiment, Papier à en-tête imprimé, polycopie complétée à la main]
Bürgermeister-Amt der Stadt Straßburg i. Els., Baupolizei-Amt, V-a Nr 5065
(Unvorgeladen erscheint der Untern.)
Straßburg i. Els. den 4. November 1911
In der Anlage übersende Ich Jhnen ergebenst 4 Blatt Zeichnungen über die Erbauung eine Wohnhauses auf dem Grundstücke Herrn Joseph Heckmann am Antwerpenerring-Ecke Beethovenstrasse, mit der Bitte um baldfällige Prüfung in ästhetischer Beziehung.
Der Bürgermeister J.A.
An Herrn Joseph Müller, Architeckt, Hier
V-a 5065 St. 18/11. 11.
1) Herrn Joseph Heckmann Bauunternehmer, Eckbolsheim
Auf Ihren am 13. d. M. zur Niederschrift gegebenen Antrag, betreffend die Erbauung eines Wohnhauses auf Ihrem Grundstücke am Antwerpenerring-Ecke Beethovenstrasse, teile ich Ihnen ergebenst mit, daß Sie mit den Erdarbeiten beginnen können. Bedingung ist selbst verständlich, daß etwaige Anstände auf mein erster Verlangen beseitigt werden müssen. Insbesondere sind die anbei zurückfolgenden Zeichnungen den nachstehenden Prüfungsbemerkungen entsprechend abzuändern bezw. zu ergänzen.
1) Die Straßen: und Hofansichten sowie die Schnittzeichnungen sind den Vorschlägen der Kunstkommission entsprechend abzuändern.
2) Die Gebäudehöhen sind in die Schnittzeichnungen einzutragen, dergleichen die Mauer: und Holzstärken.
3) Die Bühnentreppe ist anzugeben.
4) Samtliche Raumbezeichnungen sind in die Grundrisse einzutragen.
5) Das Kehlgebälk ist mit Zwischendecke und Löschauffüllung zu versehen.
6) Die Zeichnungen sind in Aktenform zu falten (§ 3 Ziffer 4 v. B. o.)
Die geplante Anordnung der Fenster für die hinteren Zimmer an der Beethovenstrasse will ich ausnahmsweise genehmigen, obwohl nur vor den rechts gelegenen /:den Anforderungen bezüglich ihrer Größe nicht ganz entsprechenden:/ Fenstern /:dieser Zimmer:/ der vorschriftsmäßige Abstand gewahrt ist,
Die zweite Ausfertigung der Zeichnungen, welche sich bei den dieseitigen Akten befindet, ist ebenfalls abzuändern bezw. zu ergänzen.
Ich ersuche Sie ergebenst das Erfordeliche umgehend zu veranlassen.
[Projet modifié après les objections de la Police du bâtiment ; avis favorable de Beblo]
Herr Architect Heissler legt beigefügte Variante zum Baugrunde Heckmann vor.
Es wird danach der Erker nicht mehr wie vorher in den Giebel fortgesetzt, sondern im obersten Vollgeschosse durch eine Terrasse geendet.
Der Giebel erhält wieder die gebogene Grundrissform des Erdgechosses.
Da diese Lösung eine wesentliche Verbesserung des Ursprunglichen ist, empfehle ich, auf Grund der Variante die Bauerlaubnis zu erteilen. [unterzeichnet] Beblo 21/11. 11.
[in fine :] Herrn Baugeordneten Dr. Emerich a) H. Döbner 2) H. Deutschmann 22/11
[Permis de construire – Formulaire imprimé complété et modifié à la main. Les parties en italiques sont des articles imprimés du formulaire]
Bauschein
– (Stempel 1 Mark)
Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg (Baupolitzeiamt)
I. Nr. V-a 5065
Name des Antragstellers, Name des Eigentümers : Joseph Heckmann, Bauunternehmer, Eckbolsheim
Name des Planfertigers, Name des Bauleiters : Jos. Heissler, Arch. Hier, Mannheimerstrasse 18
Name des Unternehmers : der Bauherr
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes :
Bauabschnitt 110
Straße : Ecke Antwerpenerring, Ecke Beethovenstrasse
Bauklasse : G II
Baugebühren im Betrage von 140 M – d. bezahlt am 4.12.11
Mitteilung an die Abteilung III-a abgegeben 4/12
Mitteilung an die Abteilung V wegen der Erhebung von Straßengebühren, 27/11 Ab 4/12
Mitteilung an das Kaiserliche Polizei-Präsidium abzugeben ab 4/12
Die geplante unterirdische Entwässerungssanlage ist laut Mittelung der Abteilung für Entwässerung vom 15.1.12 (V-a 5066) als ausführbar erklärt worden (1.2. 12)
1) Herrn Bauführer Stadelhofer zur gefälligen Kenntnisnahme und Bauprüfung
2) Herrn – zur Eintragung in das Verzeichnis der Verpflichtungen
Straßburg den 7. dezember 1911, Der Stadtbaurat
– Beschluß. Der Bürgermeister der Stadt Straßburg, Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei,
Nach Einsicht des Gesuches vom 2. bezw. 24. November 1911, betreffend die Erbauung eines Wohnhauses mit 5 bewohnbaren Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss auf dem Grundstücke des Herrn Joseph Heckmann am Ecke Antwerpenerring und Beethovenstrasse im Bauabschnitt 110,
In Erwägung, daß der geplante Neubau in die gesetzliche Fluchtlinie gesetzt werden soll,
In Erwägung, daß die Straßen vor dem zu erbauenden Grundstück eine Breite von 30,00 m haben ortsüblich ausgebaut und an der Baustelle zum Anbau freigegeben sind,
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch des Herrn Jos. Heckmann vom 2. bezw. 24. November 1911 wird unbeschadet der Privatrechte Dritter, auch derjenigen der Stadt Straßburg, nach den anbei zurückfolgenden Zeichnungen unter den in der Bauordnung vom 8. April 1910 enthaltenen Bestimmungen sowie den folgenden Bedingungen genehmigt.
1) Antragsteller ist im Hinblicke auf die Vorschriften des § 5 der Bauordnung vom 8. Apr. 1910 verpflichtet, dem Bürgermeister mindestens 3 Tage vor Baubeginn unter Angabe des Tages und der Nummer des Bauscheines schriftlich Anzeige zu erstatten, wann mit den Bauarbeiten begonnen werden soll.
Eine gleiche Verpflichtung liegt ihm ob, wenn die Grundmauren eine Höhe von 16 cm unter der Straßenoberfläche erreicht haben, damit von Amtswegen die gesetzlich festgelegte Baufluchtlinie angegeben werden kann.
2) Nach Feststellung der ersten Sockelschicht nach der Straße zu findet die Abnahme der Fluchtlinie und der Höhenlage statt ; sie ist mindestens 3 Tage vorher bei dem Bürgermeisteramte zu beantragen (§ 7 der Bauordnung).
3) Ist der Bau in seinen Mauern, Eisenkonstruktionen, sowie in Dach und Balkenlagen vollendet, das Dach dicht eingedeckt, so ist nach § 8 der Bauordnung bei dem Bürgermeisteramte schriftlich die Rohbauabnahme zu beantragen. Die Rohbauabnahme kann frühestens 14 Wochen nach beginn der Maurerarbeiten vorgenommen werden. Mit den Verputzarbeiten darf est 4 Wochen nach der Rohbauabnahme begonnen werden.
4) Nach Feststellung des Baues ist nach § 9 der Bauordnung bei dem Bürgermeisteramte ein schriftlicher Antrag auf Gebrauchabnahme einzureichen. Der Gebrauchsabnahmeschein kann frühestens 4 Monate nach der Rohbauabnahme ausgestellt werden.
Vor der Ausstellung des Gebrauchsabnahmescheins ist die Benutzung der betreffenden Baulichkeiten unzulässig und strafbar.
5) Das aufgehende Mauerwerk muß in der gesetzliche Fluchtlinie errichtet werden. Für den Sockel ist ein Vorsprung bis zu 30 Zentimetern über die gesetzliche Fluchtlinie zulässig, während für das aufgehende Mauerwerk der Erker und Balkone ein solcher bis zu 1,0 bezw. 1,20 Meter zulässig ist. Treppenstufen und Kratzeisen dürfen vor die gesetzliche Fluchtlinie keinesfalls weiter vorspringen als die anschließenden Sockel.
6) Die Fenster- und Türöffnungen in den gemaurten Wänden müssen mit feurersicheren Baustoffen abgedeckt werden.
7) Die Schornsteine müssen von Grund auf gemauert oder von Mauerwerk umgeben sein oder auf feuersicherem Unterbau ruhen. Gemauerte Schornsteine müssen eine Wangenstärke von mindestens 10 cm, an Nachbargrenzen eine solche von mindestens 25 cm ohne Verputz gerechnet erhalten. Das Mauerwerk muß durchweg mit vollen Zugen hergestellt, innen glatt verputzt und auf der Außenseite geputzt oder über Dach ausgeführt weden. Balkenanlagen und sonstiges Holzwerk müssen von den Innenwandungen der Schornsteine überall mindestens 22 cm entfernt bleiben. Schornsteinwandungen, auf welchen I. Träger liegen, sind mindestens ein Stein stark (26 cm) herzustellen und sind die Träger gegen die Innensteite des Kamins ½ Stein stark zu verblenden.
8 ) Die geplante Anordnung der Fenster für die hinteren Zimmer an der Beethovenstrasse wird ausnahmsweise genehmigt, obwohl nur vor den rechts gelegenen, den Anforderungen bezüglich ihrer Größe nicht ganz entsprechenden Fenstern dieser Zimmer der vorschriftsmäßige Abstand gewahrt ist.
9) Für die Beanspruchung der zu Verwendung kommender Baustoffe sind die Angaben des § 24 der Bauordnung zu beachten. Vor Beginn der Arbeiten sind über die geplante Abrundung des Ecks im vierten Stockwerk Zeichnungen der statischen Bemessung zur Prüfung vorzulegen.
10) Die Ueberlagseisen und Unterzüge sind durchgehend anzuordnen, mieinander zu verkuppeln und an den Enden mit dem Mauerwerk zu verankern.
11) Die Mittelmauer im Keller ist in Backsteinmauerwerk herzustellen. Falls für die Außenmauern Bruchsteinmauerwerk Verwendung findet, ist dieser mit lagerhaften Steinen und ausreichenden Bindersteinen in regelrechtem Verbande mit verlängertem Zemetmörtel im Mischungsverhältnis von 1 Teil Schwarzkalk, 5 Teile Sand und 0,25 Teile Zement auszuführen. Die schwachen Pfeiler sind von der Höhe der Kellerfensterbank ab in Backsteinmauerwerk herzustellen. ([in margine :] Zementbalkon)
12) Die Ueberlagseisen über der Haustür sind durchgehend über das rechte Fenster reichend anzuordnen, unter sich zu verkuppeln und an den Enden mit dem Mauerwerk zu verankern.
13) Der schwache Pfeiler im Erdgeschoß in der Mittelmauer links beim Hausflur ist im Keller und Erdgeschoss mit Klinkern in Zementmörtel zu mauern.
14) Die schwachen Pfeiler an der vorder: und Hinterfront sind mit Zementmörtel zu mauern.
15) In Zimmern der bewohnbaren Dachgeschoßkammern ist eine mindestens 1,00 m hohe Kniestockwand anzuordnen.
16) Die Kammern N° 12 und 13 dürfen wegen ihrer zu geringen Größe und Breite nicht zu Schlafzwecken benutzt werden.
17) Der Pförtnerwohnung im Dachgeschoß darf höchstens aus der Küche und zwei Zimmern bestehen.
18) Es ist für ausreichende Verankerung der Außenwände mit den Balkenlagen mittelst durchgehender Balken zu sorgen.
19) Die Auflager für die eisernen Träger sind aus hartem Quadersteinen herzustellen, der Auflagerdruck ist mittelst gußeiserner Unterlagsplatten gleichmäßig zu verteilen.
20) Die Balkendecke des 4. Stockes ist, soweit die darüber liegenden Räume nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienen, feuersicher zu belegen.
21) Die geplanten Schornsteine sind derart zu vermehren, daß nicht Feuerungsanlagen verschiedener Geschosse in ein und denselben unbesteigbaren Schornstein geleitet werden müssen.
22) Die inneren Treppenhauswände sind ein Stein stark (26 cm) bis zur Dachfläche aufzuführen, eine gleiche Stärke müssen die Hausflurwände zwischen Treppenhaus und Ausgang erhalten der sonst feuersicher hergestellet werden. Im Erdgechoß und I. Obergeschoß sind die Teppenhauswände mindestens 1 ½ Stein (39 cm) im Kellergeschoß mindestens 2 Stein (52 cm) stark herzustellen oder in regelrechte abgebundenen Eisenfachwerk mit einem Stein (26 cm) starker Ausmauerung.
23) Wegen Inanspruchnahme des Nachbargrundsrücks für die Errichtung der Giebelwand ist es Sache das Gesuchstellers, sich mit dem Eigentümer zuverständigen.
24) Dachgesimse können in Holz ausgeführt werden. Der Anschluß an die Nachbargrenzen ist un Stärke der Scheidemauer in Stein herzustellen oder die Gesimse sind durch einen Mauervorsprung in gleicher Stärke anzuschließen. Bei überhängenden Dächern ist der vortretende Teil des der Nachbargrenze zunächst gelegenen Sparens und der Schalung auf 60 cm Länge feuersicher zu bekleiden (§ 25 der Bauordnung).
25) Bei der Aufstellung von Feuerungsanlagen sind die Vorschriften der §§ 35 und 36 der Bauordnung zu beachten.
26) Bei der Herstellung von Gasleitungen sind die Vorschriften des § 39 der Bauordnung zu beachen.
27) Die Treppe muß in allen ihren Teilen samt der Vorplätzen aus feuersicherem Stoff hergestellt sein (Stein, Eisen, Eisenbeton). Eisentreppen müssen unterhalb verputzt werden, Eichenholztreppen gelten als feuersicher, wenn sie unterhalb verputzt werden. Kellertreppen müssen in Stein oder Beton hergestellt werden.
28) Die Schornsteine in der balkentragenden Mittelwand sind so anzuordnen oder zu verlegen, daß zwischen den Schornsteinen und den Türoffnungen Pfeiler von mindestend 1 m breite verbleiben
29) Die lichtgebende Fläche der zum Öffnen einzurichtenden Fenster für alle zum dauenden Aufenthalte von Menschen bestimmten Räume muß mindestens 1 qm auf 8 qm Bodenfläche betragen. Der obere Teil der fenster der Küchen und der Waschküchen ist selbständig und in jeder Öffnungsweite feststellbar einzurichten.
30) Falls bei der Ueberbauung oder einer anderweitiges Verwendung der angrenzenden Nachbargrundstücke die beiden Gibelwände des Neubaues ganz oder teilweise freibleiben sollten, sind die freibleibenden Teile der Giebelwände zu verputzen und in abgetönter Farbe zu streichen.
31) In Hinblick auf die Bestimmungen des Gestetzes vom 1. Juni 1909 betreffend die Sicherung der Bauforderungen, ist der Bauleiter verpflichtet, an leicht sichtbarer Stelle einen Aufschlag anzubringen, welcher den Stand, den Familienname und wenigstens einen ausgeschriebenen Vornamen, sowie den Wohnort des Eigentümers und des Unternehmers in deutlich lesbarer Schrift enthalten muß.
32) Alle von den betreffenden Grunstücle kommenden Regen- und Haushaltungswasser sind unterirdsch durch undurchlässige Zweigdohlen nach dem Straßendohlen abzuleiten. Die Ausführung der unterirdischen Entwässerungsanlage unterliegt einer besonderen Erlaubnis, welche vor Beginn der Arbeiten im Straßenkörper beantragt und erteilt sein muß.
33) Der Antragsteller ist verpflcihtet, falls durch die Ausführung der geplanten Bauarbeiten die öffentliche Feuermeldeanlage oder die Leitungsdrähte des Telegraphennetzes gefährdert werden könne, die Feuerwache beziehnungsweise die Kaiserliche Telegraphen-Direktion vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen. Für den Fall der Unterlassung dieser Anzeige wird auf die Bestimmungen § 318 des Reichsstrafgesetzbuches verwiesen.
34) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tagen nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
– Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Ihre Gültgkeit ist davon abhängig, daß sie nicht auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Unterlagen erteilt ist. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß wieder Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Antragsteller hat die nach Gebührensätzen berechneten Baugebühren im Betrage von Einhundertundvierztig Mark – Pfennig bei der Stadtkasse einzuzahlen ; gegenwärtiger Beschluß tritt erst nach Einzahlung der Baugebühren in Kraft und wird dann ausgehändigt.
Artikel 4 Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit durch einjährigen Nichtgebrauch, d. h. wenn mit den Bau selbst (Betoniren, Mauern…) nicht innerhalb eines Jahres, vom Tage der Aushändigung an gerechnet, angefangen worden ist oder wenn der Bau nachdem er begonnen war, länger als ein Jahr liegen bleibt.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 28. November 1911 – Der Bürgermeister, J. A., 27/11
Baugebühren : 2 . 17,50 = 35 m Fluchtlänge eines Wohnhauses mit 5 bewohnbaren Geschossen und ausgebautem Dachgeschoss à 400 M = 140,00 M
Baugebühren geschrieben am 29.11.1911
– [Plans joints : Lageplan – Vorderfaçaden – Hinterfaçade – Grundriss Erdgeschoss – Grundriss Obergeschosse – Grundriss Mansarden] Strassburg den 31. October 1911, Bauherr Jos. Heckmann – Der Architekt : Jos. Heissler
V-a 5065
Die Kellermauren sind in Ausführung. Die Umfassungswände werden biß in Terrainhöhe in Zementbeton ausgeführt. Mischungsverhältnis 4 Karren Kies u. Sand und 1 Sack Zement. Die unter Ziff. 9 des Bauscheins erlangten Zeichnungen pp sind noch beizubringen – St. 11/12
Die Besichtigung ist im Beisein des Herrn Baumeister Söhner erfolgt. Mängel in baupolizeilicher Hinsicht wurden /:außer der etwas grosem Fugen im Backsteinmauerwerk:/ nicht bemerkt. Die Kellermauren sind z. Teil bis in Gebälkhöhe aufgeführt. Der Polier wurde angewiesen den Aufenthaltsraum für die Arbeiter ebenso den Abort in einen ordnungsmässigen Zustand zu bringen, St. 14/12
Das Kellergebälk wird z. Zeit außbetonirt. Nichts zu beanstanden. Die unter Ziff. 9 des Bauscheins verlangten Zeichnungen pp sind noch beizubrigen, St. 23/12
Die Erdgeschossmauren sind z. Teil biß in Gebälkhöhe aufgeführt. Nichts zu bemerken. St 9/1
Das Gebälk über dem Erdgeschoß ist verlegt. Die Arbeiter sind z. Zt. eingestellt.
Als Erkerträger wurden je 2 I N.P. 22 eingebaut. Stat. Berechnung hierüber beigefügt.
Arch. Heissler gibt an, daß der Erker entgegen der früheren Annahme nur mit einer Ausladung von 70 cm zur Außführung komme. Den stat. Nachweis der Erkerträger will er noch einsenden. Die Überlasteisen über die Erkerfenster will er durchgehend anordnen und z. Zeit verstärken. St 25/1
Das Gebälk über dem II. Obergeschoss wird zur Zeit verlegt. Nichts zu beanstanden. St 9/3
Das Gebälk über dem III. Obergeschoss wird verlegt. Nichts zu beanstanden. St 19/3
Das IV. Obergeschoß wird z. Zt. hochgeführt. Nichts zu beanstanden, St. 30/3
Mit dem Aufschlagen des Dachstuhles wurde begonnen. Nichts zu beanstanden, St. 10/4
Unvorgeladen erscheint der Bauunternehmer Jos. Heckmann und bittet um die Rohbauabnahme.
Der Termin wurde auf den 19. Nachm. 4° Uhr festgesetzt.
Die Rohbauabnahme hat im Beisein des Herrn Bauinspektor Söhner stattgefunden. Mängel in baupolizeilicher Hinsicht wurden nicht wahrgenommen. Der Abnahmeschein wurde auf der Baustelle außgestellt.
Verputztermin 19. Mai – Vergutzettel beigefügt – St. 20/4
[Contrôle du gros œuvre, classé à la fin des documents relatifs à la construction]
Betrifft Neubau des Herrn Jos. Heckmann Ecke Antwerpenerring & Bethovenstrasse
Die Rohbauabnahme hat am 19. April stattgefunden. Mit den Verputzarbeiten darf erst am 19. Mai begonnen werden.
1. Herrn Meÿ zu sofortigen Prüfung ob etwa verputzt wird.
2. Die Prüfung ist bis zum obigen Datum alle drei Tage zu wiederholen.
Strassburg, den 20. April 1912
Der Stadtbaurat
Erste Besichtigung am 24.4., M. 25/4
Zweite Besichtigung am 1.5., M 2/5
Dritte Besichtigung am 4.5., M 6/5
Die Firma Baltzer & Cie Rheinstr. hat am 7. d. M. mit den innern Verputzarbeiten im Dachgeschoss sowie p. Heckmann mit den äußeren Verputzarbeiten an den Hoffluchtwänden bereits beginnen lassen, 8/5