Stimmer n° 5 (rue)


Cadastre, section 92 n° 54

Stimmer n° 5 (façade)

L’immeuble est construit en 1905 et 1906 par Albin Albrecht, peintre domicilié 11 rue Schoch et 3 rue Stimmer, l’architecte est H. Ernstberger, l’entrepreneur Ed. Kern.

août 2009

Situation de la parcelle, section 92 n° 54

Section 92, détail rue Stimmer

ES 92, folio 1061

sur le plan et l’état de section (références).

Suivi des travaux entre la délivrance du permis de construire et la réception finale (décembre 1904-mai 1906)

  • Décembre 1904 : le permis de construire en date du 16 novembre 1904 est délivré après paiement des droits
  • Janvier-avril 1905 : les travaux ne sont pas commencés
  • Mai 1905 : on creuse les fondations
  • Juin 1905 : réception de l’alignement
  • Juillet 1905 : le rez de chaussée et le premier étage sont bâtis
  • Octobre 1905 : réception du gros-œuvre
  • Novembre-décembre 1905 : les travaux de plâtrerie sont en cours
  • Février 1906 : on pose les fenêtres et les volets
  • Mars 1906 : les travaux de menuiserie sont en cours
  • Avril 1906 : les travaux de peinture sont commencés
  • 9 mai 1906 : réception finale, certificat délivré après que la surface de la cour a été vérifiée par le géomètre.

L’immeuble au nom d’Oscar Albin Albrecht et à sa femme (compte 1722 du cadastre) passe en 1924 à Nephtali Levy, représentant de commerce et à sa femme Henriette Selig (compte 4662) ensuite au nom d’Edmond Levy, négociant, et de sa femme Blanche Coblentz.

Plans joints au dossier : élévation, plan des étages

Extraits du dossier de la Police du Bâtiment (853 W 273)

[Permis de construire, en italiques les articles entièrement manuscrits rajoutés au formulaire]
Bauschein / Stempel 1 Mark
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg, B.-Nr. V-a 6119
Name des Antragstellers : A. Albrecht, Malermeister, Hier, Schochenstrasse 11
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : Stimmerstrasse 5, Bauabschnitt 135-c
Baugebühren im Betrage von 38 M. 72 bezahlt am 11/1. 05
Mittheilung an die Abtheilung III-b abgegeben, 16/1. 05
Mittheilung an die Abtheilung V wegen der Erhebung von Straßengebühren, 14/11
Mittheilung an die Kaiserliche Polizei-Direktion abgegeben, 13/1 1905
1) Herrn Bauführer Kössler, zur gefälligen Kenntnißnahme. Straßburg den 16.1.1905, Der Bauinspektor
[in fine :] ab. 16.1.1905 – gem. 13/12.04
[in fine :] Kenntnis genommen
[in fine :] Zu mahnen, 2. Nach 14 Tagen, Strassburg den 12/12. 1904
B e s c h l u ß.  Der Bürgermeister der Stadt Straßburg,
Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei,
Nach Einsicht des Gesuches vom 24. September bezw. 31. Oktober 1904
betreffend die Erbauung eines vierstöckigen Wohnhauses auf dem Grundstück an der Stimmerstrasse N° 5 im Bauabschnitt N° 135-c
In Erwägung, daß der geplante Neubau in die gesetzliche Fluchtlinie gesetzt werden soll
In Erwägung, daß die Straße vor dem zu überbauenden Grundstücke ortsüblich ausgebaut ist und eine Breite von 18,00 m hat
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch des Herrn A. Albrecht, vom 24. September bezw. 31. Oktober 1904 wird vorbehaltlich der etwaigen Widerspruchs-Rechte Dritter nach den anbei zurückfolgenden Zeichnungen unter den in der Bauordnung vom 30. November 1891 sowie den in den §§ 7, 8 u. 9 der Bauordnung vom 1. September 1904 enthaltenen Bestimmungen genehmigt. (7 Blatt zeichnungen)
Insbesondere ist zu bemerken :
1) Antragsteller ist im Hinblicke auf die Vorschriften des Artikels 44 der Bauordnung vom 30. November 1891 verpflichtet, dem Bürgermeisteramt den Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen.
Eine gleiche Verpflichtung liegt ihm ob, wenn die Grundmauren eine Höhe von 16 Centimetern unter der Straßenoberfläche erreicht haben, damit von Amtswegen an Ort und Stelle die gesetzlich festgelegte Baufluchtlinie angegeben und zugleich ihre Einhaltung bestätgt werden kann.
2) Ist der Bau in seinen Mauern, Eisentheilen und feuersicheren Treppen, sowie in Dach und Balkenlagen vollendet, so hat laut des Artikels 46 der Bauordnung der Bauherr oder sen Vertreter ihn bei dem Bürgermeisteramte schriftlich zur Rohbauabnahme anzumelden, damit vor Beginn der Verputzarbeiten die amtliche Prüfung des Baues vorgenommen und die vorschriftsmäßige Ausführung bescheinigt werden kann.
3) Nach Feststellung des Baues ist in Gemäßheit des nach Artikels 47 der Bauordnung mindestens 14 Tage vor seiner Benutzung beim Bürgermeisteramte ein schriftlicher Antrag auf Gebrauchabnahme, vor deren Vollzuge die Benutzung der betreffenden Baulichkeiten unzulässig ist, einzureichen.
4) Das aufgehende Mauerwerk des zurückliegenden Teiles muß in der gesetzlichen Fluchtlinie errichtet werden. Für den Sockel des Risalites ist ein Vorsprung bis zu 25 Centimetern über die gesetzliche Fluchtlinie zulässig, während für die Balkone ein solcher bis zu 1,20 Meter zulässig ist. Treppenstufen und Kratzeisen dürfen vor die gesetzliche Fluchtlinie keinesfalls weiter vorspringen als die anschließenden Sockel. Die Oeffnungen im Bürgersteig dürfen höchstens 20 Centimetern vom Sockel ab vorspringen und müssen in der Oberfläche des Bürgerteiges mit Eisenstäben oder mit eisernen Gittern von höchstens 3 Centimetern Maschenweite sorgfältig und fest überdeckt werden.
5) Die Fenster- und Türöffnungen in den gemaurten Wänden müssen mit feurersicheren Baustoffen abgedeckt werden.
6) Die Schornsteine müssen von Grund auf mit mindestens 10 Centimeter starken Wandungen gemauert sein oder auf feuersicherem Unterbau ruhen. An Nachbargrenzen muß die Wangenstärke ohne Verputz mindestens 20 Centimeter betragen. Balkenanlagen und sonstiges Holzwerk müssen von den Innenwandungen der Schornsteine überall mindestens 22 Centimeter entfernt bleiben.
7) Für die Beanspruchung der zu Verwendung kommender Baustoffe sind die Angaben des Artikels 35 der Bauordnung zu beachten. Für die Ständer der Eisenfachwand sind C Eisen N. P. 14 erforderlich.
8 ) Es ist für ausreichende Verankerung der Außenwände mit den Balkenlagen mittelst durchgehender Balken zu sorgen.
9) Die Auflager für die eisernen Träger und Stichen sind aus hartem Quadersteinen herzustellen, der Auflagerdruck ist mittelst gußeiserner Unterlagsplatten gleichmäßig zu verteilen.
10) Die Balkendecke des obersten Stockwerks ist, soweit die darüber liegenden Räume nicht zum dauernden Aufenthalte von Menschen dienen, feuersicher zu belegen.
11) Die geplanten Schornsteine sind derart zu vermehren, daß nicht Feuerungsanlagen verschiedener Geschosse in ein und denselben unbesteigbaren Schornstein geleitet werden müssen.
12) Die Treppenumfassungswände sind in einer Stärke von mindestens 25 cm bis zur Dachfläche aufzuführen.
13) Wegen Inanspruchnahme des Nachbargrundsrücks für die Errichtung der Giebelwand ist es Sache das Gesuchstellers, sich mit dem Eigentümer zuverständigen.
14) Die hölzerne Dachgesimse und Vorsrprünge sind an den Nachbargrenzen in Stärke der Brandmauern feuersicher anzuschließen.
15) Die Gasleitungen innerhalb der Gebäude sind aus Eisen herzustellen und haben im Uebrigen den Vorschriften des Artikels 24 der Bauordnung zu entsprechen.
16) Die Treppenanlage ist in allen ihren Teilen aus feuersicheren Baustoffen, die Kellertreppe in Stein herzustellen
17) Die Ueberschreitung der zulässigen Höhe durch den Giebelaufbau an der Straßenfluchtwand wird ausnahmsweise genehmigt.
18) Die Untersicht der Bühnentreppe ist zu vergipsen.
19) Die Schornsteinwangen, welche durch eiserne Träger belastet werden, sind auf mindestens 25 cm zu verstärken, Die betreffenden Träger sind gegen die Schornsteine mindestens ½ Stein stark zu verblenden.
20) Die Schornsteine in der balkentragenden Mittelwand (Kellergeschoß + Erdgeschoß) sind so einzuordnen und zu verlegen, daß zwischen den Schornsteinen und den Türöffnungen Pfeiler von mindestens 1 m breite verbleiben.

21) Alle vom betreffenden Grunstücke kommenden Regen- und Haushaltungswasser sind unterirdisch durch undurchlässige Zweigdohlen nach dem Straßendohlen abzuleiten. Die Ausführung der unterirdischen Entwässerungsanlage unterliegt einer besonderen Erlaubniß, welche vor Beginn der Arbeiten im Straßenkörper beantragt und erteilt sein muß.
22) Der Antragsteller ist verpflichtet, falls durch die Ausführung der geplanten Bauarbeiten die öffentliche Feuermeldeanlage oder die Leitungsdrähte des Telegraphennetzes gefährdert werden können, die Feuerwache beziehnungsweise die Kaiserliche Telegraphen-Direktion vor Beginn der Arbeiten zu benachrichtigen. Für den Fall der Unterlassung dieser Anzeige wird auf die Bestimmungen § 318 des Reichsstrafgesetzbuches verwiesen.
23) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallsicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tage nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
– Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß eine neue Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Antragsteller hat die nach den Gebührensätzen berechneten Baugebühren im Betrage von 38 Mark 72 Pfennig bei der Stadtkasse einzuzahlen und wird gegenwärtiger Beschluß nur gegen Vorlage der Quittung über die eingezahlten Baugebühren ausgehändigt.
Artikel 4. Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit durch einjährigen Nichtgebrauch vom Tage der Aushändigung an gerechnet.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 16. November 1904 – Der Bürgermeister, J. A., 14/11Baugebühren : 12,10 m Bauflucht eines vierstöckigen Wohnhauses à 3,20 = 38,72 M
Baugebührenschein geschrieben am 16.11.04

[Schéma de la cour, dimensions :] Hofgrösse = 58,24 qm
[in marginibus :] Baugebühren werden zwangsweise eingezogen, 24/12 1904 – H. Kössler 24/12 1904

Stimmer 5, plan de la façade
Projekt zu einem Wohngebäude für Hrn Malermeister A. Albrecht, Stimmenstrasse N° 5 – Vorder-Front, Strassburg, den – Sept. 04, Der Architekt : H. Ernstberger, Der Bauherr, A. Albrecht
(Projet d’une maison d’habitation pour A. Albrecht, maître peintre, rue Stimmer n° 5, façade sur rue, Strasbourg le – septembre 04, L’architecte H. Ernstberger, Le maître d’œuvre A. Albrecht)
Stimmer 5, plan des étages
Projekt zu einem Wohngebäude für Hrn Malermeister A. Albrecht, Stimmenstrasse N° 5 – Stockwerk-Grundriss – Massstab 1 : 100 – Strassburg den – sept. 04
(Projet d’une maison d’habitation pour A. Albrecht, maître peintre, rue Stimmer n° 5, plan des étages, échelle 1 / 100, Strasbourg le – septembre 04, L’architecte H. Ernstberger, Le maître d’œuvre A. Albrecht)

Es wird nicht gebaut, den 2/1
Noch nicht begonnen, den 25/1 – H. Kössler 15/2
desgl. wie vor, den 18/2 – H. Kössler 18/3
Noch nicht begonnen, den 24/3 – H. Kössler 14/4
desgleichen wie vor, den 26/4 – H. Kössler 17/5
Mit Ausheben der Baugrube ist begonnen worden, den 31/5
Erdgeschoß u.I. Stock sind aufgeführt, Gebälk wie z. Zt. verlegt, den 14/7
Die Gypserarbeiten sind in Ausführung, den 16/11 [1905] – H. Kössler 7/12
An den Gypserarbeiten wird weiter geschafft, den 16/12 K. – H. Kössler 6/1
Fenster u. Läden werden angepaßt u. angeschlagen, den 1.2. – H. Kössler 22/2
Die Schreinerarbeiten werden angebracht, den 7/3 K. – H. Kössler 28/3
Mit den Malerarbeiten ist begonnen worden, den 11/4


Les Maisons de Strasbourg sont présentées à l’aide de Word Press.