Extraits du dossier de la Police du Bâtiment (20, rue Thomann)
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1866
A Monsieur le Maire de la Ville de Strasbourg
[Tampon] Mairie de Strasbourg, Travaux publics, N° 45 A, 4 Avril 1866
Monsieur le Maire,
Le soussigné F.A. Mertz entrepreneur au nom du Sieur Magnus propriétaire de la maison sise rue Thomann N° 20 a l’honneur de vous exposer très respectueusement qu’il désire démolir la dite maison puis la reconstruire avec rez-de-chaussée et premier étage.
En conséquence il vous prie de bien vouloir lui faire donner l’autorisation.
Veuillez agréer, Mr le Maire, l’expression des sentiments respectueux de votre tout dévoué serviteur.
p. f. A. Mertz
M. Mertz
(croquis)
Strasbourg le 4 avril 1866
Mairie de Strasbourg – Travaux publics, Canton Ouest
Le Sr Mertz pétitionnaire, Aut° N° 44
Alignements-Voirie Urbaine
Reconstruction de bâtisse
[Tampon] Mairie de Strasbourg, Travaux publics, N° 45 A, 4 Avril 1866
Rapport de l’Agent-voyer de la ville sur la pétition en date du 4 Avril 1866 par laquelle le Sr Mertz au nom du Sr Magnus demande à reconstruire la maison sise Rue Thomann N° 20 suivant Coupe en marge de la pétition (Nord)
La façade de la maison actuelle est alignée et sans avance.
La largeur de la voie publique vis à vis de cette propriété est fixée à moins de 6 mètres.
Le projet de reconstruction suivant Coupe en marge de la pétition se Compose d’un rez-de-chaussée et premier étage en maçonnerie, le tout présentant les garanties voulues de sûreté et de stabilité et sa hauteur totale n’atteint pas celle réglementaire.
Il n’y a ni égout ni trottoir dans cette rue.
Strasbourg le 4 Avril 1866 [signé]
[in fine :] Il y a lieu d’appliquer l’Arrêté N° 1587 en fixant la haut. de la nouvelle façade à 6 m 74 et en supprimant ce qui concerne l’Egout.
Approuvé, Le Maire – L’Architecte de la Ville
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1874
(pr 28/5, I 2096. 2 Anl.)
An die Baupolizei-Behörde zu Strassburg i./E.
Der Unterzeichnete bittet eine Baupolizei-Behörde zu Strassburg i./E. laut beifolgende Duplicatzeichnung folgende Veränderungen an den Straßenfenstern, kleine Metziggasse 11, und Thomanngasse 20 vornehmen zu dürfen.
1° kleine Metziggasse 11 :
Erweiterung der jetzigen Hausthür um 1,00 Meter auf 1,75 Meter, sowie Vergrößerung des Schaufensters, durch Cassirung des jetzigen Ladeneingangs. (Spätere Ladeneingang ist rein zu zu erweiternden Hauseingange)
2° Thomanngasse 20 :
Erweiterung der jetzigen Hausthür auf 1,75 Meter, Einrichtung zweier Läden, und theilweise Zumauern einer jetzigen Windeluke, behufs Einrichtung eines Fensters
Strassburg den 16.ten Mai 1874
Für Louis Kniffler, dessen Generalbevollmächtigte
Huber, Advokat-Anwalt
Bürgermeisterei Strassburg – Bau-Amt – Nord-Canton
H. Huber, Gesuchsteller
Ermæcht. N° 2080
Strassenwesen – Baufluchten
[Tampon] Mairie de Strasbourg, Travaux publics, N° 2190 A, 1874 – 27. Juni
Bericht des städitschen Wegenmeisters über das Gesuch vom 26.ten Mai 1874 durch H. Huber im Namen des H. Kniffler Eigenthümer des Hauses in der Thomannsgasse N° 20 gelegen, begehrt die Eingangsthüre zu vergrößern und aus den andern Oeffnungen zwei Schaufenster für Magazine umzuändern.
Das Eigenthum des H. Kniffler gegen der Thomannsgasse stehet laut dem, durch den von der Alignement-Commission, umgeänderten Alignementplan auswärts diesem Alignement, aber ohne Ueberhang.
Die Straßenbreite vor diesem Eigenthum ist auf 8.00 m festgestellt.
Das Erdgeschoß und das Stockwerk ist in Mauerwerk.
Straßburg, den 29.ten Jun 1874
der städitsche Wegenmeister
[in fine :] In Erwägung daß dieses Eigenthum gegen der Thomannsgasse laut dem, durch die Alignement-Commission umgeänderten Alignementplan auswärts diesem Alignement steht, aber keinen Ueberhang hat, ist folgendes Beschluß in Anwedung zu bringen.
Die Einfassungen der zu vergrößernden Oeffnungen sollen die wirkliche Ausladung beibehalten, dieselben sollen in Tannenholz seÿn, und höchstens für die vergrößerte Eingangsthüre, von 0,17 und der Magazinthüren von 0,23 m Stärke ins Gevierte haben, die Ausbesserung des Gemauers soll von keiner Seite 0,20 m überschreiten.
Die Thürenflügel sollen sich gegen innen öffnen, und nur eine Staffel darf auf die öffentliche Straße gelegt werden, * nicht mehr aber 0,22 m Höhe und 0,30 m Breite hat, und nach Anlegung von Trottoirs, weggenommen werden muß.
Die Schaufenstervorschläge sollen nicht über die nackte Maur vorstehen, sowie es das Gesuch des Bittstellers angibt.
Die Schaufensterläden müssen weggenommen werden, um ins Innere des Hauses gebracht werden.
Was die auszuführenden Arbeiten gegen der keinen Metzigstraße betrifft, sind von der Competenz der Polizei-Direktion.
Der Stadtarchitect
Genehmigt, Bürgermeisterei-Verwalter (Back)
(Dessin) Zeichnung zum Umbau des Grundstücks, Thomannsg. 20 und klein Metzigstrasse 11. Herrn Louis Kniffler gehörig
Thomannsgasse 20 – kleine Metzigstrasse 11
[Tampon] Mairie de Strasbourg, Travaux publics, N° 2190 A, 1874 – 27. Juni
Strassburg den 26. Mai 1874
für L. Kniffler als Generalbevollmächtigte, gez. Huber, Advocat-Anwalt
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1874
1874 – Betrifft vorschriftswidrige Konsolidirungs-Arbeiten im Hause des Hn. Kniffler an der Thomanngasse 20
830
N° III 352
Strassburg den 19. Sept. 1874
An die K. Polizei-Direktion hier
Unter dem 28. 28. Juli letzthin wurde gegen Hn Kniffler, den Eigenthümer des in des Thomanngasse N° 20 belegenen Hauses (durch den Advokaten & Anwalt Hrn Hueber dahier vertreten) und gegen die Herrn Architekten Lehmann und Bauunternehmer Schultz protokollirt, wegen der in besagtem Hause vorgenommenen Consolidirungsarbeiten deren Ausführung sowohl den Bestimmungen des den 29 Junu 1874 ertheilten Autorisationsbeschlusses, als auch von Verordnungen des Gemeindebeschlusses vom 2. Mai 1856 zuwiderläuft.
Am 16. lfnden. Mts hat das Friedensgericht des I. Reviers die Zuwidenhandelnden zu einer Geldbuße von einem Drittelsthaler und zum Abbruch der unrechtmäßig ausgefertigten Arbeiten verurtheilt.
Die K. Polizei-Direktion ersuche ich nun gaz ergebenst angemessene Maßnahmen zu ergreifen, damit der sofortige Abbruch dieser Arbeiten erfloge, und mit von dem Geschehenen *zeit Mitteilung zu machen
Der Bürgermeisterei-Verwalter, I. V.
Reprod. 4 Wochen
[in fine :] Br. m der K. Polizei-Direktion mit der Erklärung des Hn Schultz & Lehmann und dem Bericht gehorsamst remittirt, daß dieselben wie ich mich überzeugt habe, den Kassationsrecurs gegen das Urtheil des Polizeigerichts I vom 16. d Mts angemeldet haben, weßhalb vor Ergreif weiterer Maßnahmen die Entscheidung der höheren Gerichts*st*ung abzuwarten sein wurde.
Strassburg, den 24 Sept. 1874
der Polizei-Commission, gez. Nÿssen
Straßburg den 25 Sept. 1874
Br. m. dem Bürgermeisteramte zur gef. Kenntnissnahme ergeb. zurück
der Polizei-Direktor, J. A. gez. Mauß
II, 392
Br. m. An die K. Polizei-Direktion mit Dank zurückgesandt & zugleich mit der dringenden Bitte in dem Cassations-Rekurs der Herrn Lehmann & Schultz das Interesse der Stadt gefälligst in besondere rücksicht nehmen zu wollen.
Auf Grund des königl. Erlasses vom Monat December 1607, so wie das königlichen Staatsrathsbeschlusses vom 27. Febr. 1765 hat der (frantzösische) Staatsrath immer verfugt daß der Richter jedesmal den Abbruch der rechswidrig ausgeführten Consolidirungsarbeiten verordnen soll. In vorligendem Falle kommt es ganz besonderes darauf an daß diese Maßregel strenge gehandhabt werde, indem sonsten die zur Regularisirung unserer Straßen erlassenen Verordnungen kraftlos wären und somit ohne allen Nutzen blieben.
Strassburg den 30. September 1874
Der Bürgermeisterei-Verwalter
N° 48 – Straßburg i/E., den 18. Dezember 1874
[suscription] pr. 19/6 III 434
Der Kaiserliche Ober-Prokurator zu Straßburg
An das Bürgermeisteramt Dahier
[in margine :] zu den Akten Str. 19. 6. 74, der Bstr. Verw. B.
Dem Bürgermeister beehre ich mich ergebenst mitzutheilen, daß die Zuchtpolizei Kammer des Kaiselichen Landgerichts dahier unterm 17. November abhin das Urtheil des Polizeigerichts Strassburg I vom 16. September l. Jrs. betreffend die Übertretung baupolizeilicher Verordnungen an dem Kniffler’schen Hause Thomannsgasse N° 2 insoweit reformirt hat, als die Verfügung der Niederreißung der eichernen Durchzüge aufgehoben wurde.
Es geschah dies weil in erster Jnstanz nur der Architekt Lehmann vor Gericht gestellt word, die Abreißung des Alignementswidrigen Baues aber nur dem Eigenthümer gegenüber verfügt werden kann.
Ich habe die Vertreter des öffentlichen Ministeriums dafür arg erwiesen*, in künftigen Fällen immer zugleich der Eigenthümer vor Gericht zu stellen.
1Wollöbl. Bürgermeister-Amt Strassburg
[Stempel] Bürgmst Amt Strassburg Pr. 26-6-79
Zu folge an mich ergangenen Aufforderung behufs Renovirung der Façade meines Hauses Thomannsgasse 20, theile Ihnen hiermit ergebenst mit, daß ich beabsichtige, nächstes Jahr bauliche Veränderungen vernehmen zu lassen, und bis dahin gefälligst um Fristverlängerung ersuche
Hochachtungsvoll empfohlen,
J. L. Erlenbach
Stbg 25. Juni 1879
[in fine :] [Stempel] Bürgmst Amt Strassburg Pr. 3-7-79, I 3374
Br. m. der K. Polizeidirektion mit dem ergebensten ersuchen zu übersenden dem Gesuchsteller für die Façadenrenovirung seines in der Thomangasse N° 20 belegenen Hauses eine Fristverlängerung bis zum 1. Juni 1880 gewähren zu wollen.
Straßburg den 2.Juli 1879
Der Bürgermeisterei-Verwalter (Back)
Bürgermeisteramt Straßburg – Bau-Amt – I. Revier
Lage des Besitzthums, Thomanngasse, 20
H. Erlenbach, Eigenthümer
N° 7485
Renovirung der Façaden.
Der Bürgermeister der Stadt Straßburg,
In Anbetracht der Gesetze welche das Verordnungsrecht der Gemeindebehœrden festsetzen ;
In Anbetracht des Art. 5 des Dekrets vom 26. März 1852, welches kraft des Erlasses vom 22. Juni 1854. auf die Stadt Strassburg anzuwenden ist, und folgendermassen lautet :
» La façade des maisons sera constamment tenue en bon état de propreté. Elles seront grattées, repeintes ou badigeonnées au moins une fois tous les dix ans, sur l’injonction qui sera faite au propriétaire par l’autorité municipale.
Les contrevenants seront passibles d’une amende, qui ne pourra excéder cent francs. »
(Die Façade der Häuser ist stets in reinlichem Stande zu erhalten. Dieselben müssen wenigstens einmal alle zehn Jahre, auf die von der Gemeindebehœrde an den Eigenthümer zu erlassende Aufforderung hin, abgewaschen, resp. abgekratzt, und mit Œl-, Leim- oder Wasser-Farbe angestrichen werden.
Zuwiderhandelnde verfallen in eine Geldbusse, die jedoch nicht hundert Franken übersteigen darf.)
Nach Einsicht des Verzeichnisses der Hæuser, deren Façade zu renoviren ist,
In Erwægung dass –
Faßt folgenden Beschluß :
Art. 1. H. Erlenbach, Eigenthümer des Thomanngasse 20 gelegen Besitzthums, wird hierdurch aufgefordert, alle an die Giebelmauren desselben, vor künftigem 4. November zu erneuern und in derselben Frist alle weiter unten bezeichneten Vorsprünge zu beseitigen.
Obige Frist ist strenge einzuhalen und kann nicht verlængert werden.
[verso] Der Eigenthümer ist verpflichtet, Folgendes genau zu beachten :
1. Auszuführende Arbeit.
Die Renovierung der Façaden begreift das Abwaschen oder Abkratzen, so wie den Œl-, oder sonstigen Anstrich aller æusseren Theile in sich.
2. Gerüste.
Es dürfen hierzu nur Hængergerüste, die niemals tiefer als 4 Meter über dem Boden Schweben, oder auch einfach Leitern angewandt werden.
3. Verbot Reparaturen vorzunehmen.
Der Eigenthümer darf keinerlei Mauerarbeit oder eine sonstige Reparatur vornehmen, ohne zuvor, bei Vermedung gerichtichen Belangens, eine Erlaubniss hierzu bei dem Bürgermeister Amt eingeholt zu haben.
4. Vorschriften.
Auf Grund des Art. 9. des Municipalbeschlusses vom 2. August 1855 betreffend die Beseitigung der Vorsprünge der an die œffentliche Strasse grenzenden Gebæude hat der Eigenthümer nach folgenden Vorschriften sich zu richten :
Der Eigenthümer hat sich, bevor er die zur Beseitigung oder Abænderung der unter N° 1 bezeichneten Gegenstæende nœthigen Arbeiten vornimmt, bei Vermedung gerichtichen Belangens, mit einem Erlaubnissschein hierzu, seitens des Bürgermeister-Amts zu versehen.
Reclamation.
Sollte sich der Eigenthümer berechtigt glauben, gegen obige Aufforderung Einsprache zu erheben, so hat derselbe sein Begehren vor künftigem1.ten Juli, unter Beifügung gegenwæertigen Beschlusses, dem Bürgermeisteramte enzureichen.
Art. 2.
Für die Renovirung der Façaden hat der Eigenthümer, wenn dabei die unter N° 1 und 2 angeführten Bestimmungen nicht überschritten werden, keine Strassengebühr zu entrichten.
Art. 3.
Gegenwærtiger Beschluß wird dem Hrn. Polizei-Commissar des betreffenden Reviers übersandt, mit dem Ersuchen, denselben dem Eigenthümer zuzustellen und den Vollzug der darin enthaltenen Bestimmungen veranlassen zu wollen.
So geschehen im Stadthause zu Strassburg, den 2. Juni 1879
Der Bürgermeisterei-Verwalter (Back)
I 3374 – Str. 3/7 79
Br. m. an das I.ten Revier, um dem Gesuchsteller Erlenbach vor dem bewilligte Ausstande Kenntnis zu geben und demnächst diese Acte dem Bürgermeisteramte direct zurücksenden
Der Polizeidirektor
I. Rev. pr. 5/7 79. 2220
p. Erlenbach ist heute beschieden
Wiedervorlage am 1/6 80
p. Erlenbach hat laut Verfügung Kaiserlicher Polizei-Direction vom 28 Mai 1880. JN. 2967. Ausstand bis 1 Juli 1881
[Papier à lettres illustré]
J.L. Erlenbach, Strassburg, Nürnberg – Hagenau
[in fine :] [Stempel] Bürgmst Amt Strassburg Pr. 24-4-81, III 412
Bürgermeisteramt der Stadt Strassburg
Zur Renovirung der Façade meines Hinterhauses Thomansgasse N° 20, erbat mit im Vorjahr Ausstand bis zu diesem Jahr, weil ich an erwähnten Hause sowol als an den Durchgange umfassende bauliche Veränderungen vornehmen lassen will.
Es ist mir jedoch erst nächstes Frühjahr möglich, diese Umbauungsarbeiten zweckmäßig und geschmackvoll ausführen zu lassen.
Aus diesem Grunde stelle an des verehrliche Bürgermeisteramt das ergebene Gesuchen, mir, zu den Reparaturarbeiten, bis zu nächstem Jahr Frist zu gestatten.
Hochachtungsvoll ergeben,
J. L. Erlenbach am hoher Steg
[in fine :]
Br. m. dem hrn. Polizikommissar des I. Reviers mit dem ergebensten Bemerken zu übersenden, daß H. Erlenbach welcher schon voriges Jahr zur Façaden-Renovirung seines Eigenthums an der Thomanngasse ersucht worden, um eine Frist-Verlängerung bis zum Jahre 1881 einkam, wegen Reparaturenarbeiten, die er an demselben auszuführten beabsichtigte. Diese Verlängerung ist ihm gewährt worden. In obigem Schreiben kommt er aus denselben Grunden um eine neue Frist ein. Dieser zweite aber letzte Aufschub kann ihm bis zum 1. Juni 1882 bewilligt werden. ([corrigé en] wurde ihm bis zum 1. Juni 1882 bewilligt)
Strassburg den 2. Mai 1881
Der Bürgermeisterei-Verwalter
[verso] I. Polizei-Revier pr 6. 5. 1881 J.-No. 1729
Wiedervorlage am 1. Juni 1882
qu. Façade ist nunmehr renovirt worden
Brm. ergebenst wieder vorzulegen
Der Polizei-Commissar
pr. 16/2 84
Ad acta, Str 16/2 84 (Nebelung)
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1884
J. Erlenbach, Nürnberg Plobenhofstrasse 2, Fürth Schwabachstrasse 7
Weisswaaren-Lager, Wäsche-Fabrik, Ausstattungs-Bazar, Straßburg am hohen Steg 11
Strumpfwaren-Lager, Leinen-Magazin, Stickerei-Manufaktur, Hagenau im Elsass
[suscription] III-b 7642 der Sempelbetrag kann noch erhoben werden
Nürnberg, den 17. Juni 1884
Hochwollöblichen Bürgermeisteramte in Strassburg
unterbreite ich gehorsambst unter Anlags vom 5 Plänen & einer hiergehörigen Erläuterungsberichts des Projects zum Umbau meines Doppelhauses Hohe Steg N° 118 Thomansgasse N° 20 in Strassburg. Ich füge nochmals hier bei, daß bei der Umänderung der zeitgemäßen Verscherung* der Passage & der im Hause einzurichtende Fabrikbetrieb für Wäsche & Weißwaren ein meines hiesigen Geschäfts Firma, maßgebend sein solle & gebe nächster* Oeffnung hin, hochlöbliche Bürgermeisterei wolle gütigste Genehmigung zum Umbau als baldigste ertheilen
Hochachtungsvoll ergeben
JL Erlenbach
Unterschrift für Straßburg hohen Steg 11
[in margine :] Ich bitte, bei Prüfung *uch auf des zwischen * der Stadt bestehende Vertrags-*erzu*ß wegen der Passage *u * zu nehmen.
[verso] III-b 7642
die eingereichte Zeichnungen sind dem H. Architekt Schmitt zur Vervielfältigung übersandt worden
Straßburg 26/6 85, Nebelung
[crayon rouge : 4/7 85]
pr not. In den Aktenstück Marbachhof N° L III 1874 ist ein Schreiben der Immobilien-Gesellschaft Rabirot* & Cie vom 7.ten Juli 1873 (N° 1300 D 13/11 73) enthalten, worin als Aequivalent für Straßenherstellung in der damals projektirten Marbachergasse unter 2) die Bedingung resp. der Angebot enthalten ist : eine Passage durch das Haus am hohen Steg N° 11 bezw. an der Thomannsgasse N° 20 herzustellen. Diesem folgt ein Schreiben des Consuls H. L. Kniffler vom 7. August 1873 (N° 1300 D 13 Nov. 73), wonach derselbe beabsichtigt eine Straße von 5,0 Meter breite durch selbiger Grundstück zu legen. Eine bezügliche Antwort auf bede Schreiben ist aus den Akten nicht zu ersehen.
Aus einer weiteren Mittheilung des Bürgermeisteramtes an die Kaisterl. Polizei-Direktion vom 10. Februar 1876, welche auf einem Anfrage der letztern vom 13. November 1875 ergangen ist, steht ferner, daß der Erlenbach’sche Durchgang einen Privatpassage ist, deren Nutzlichkeit für den öffentlichen Verkehr anerkannt wird. Im Interesse der öffentlichen Sicherheit hat dieser die Stadt einen theil der Beleuchtungs-Kosten übernommen und ist die Stadt mit H. Erlenbach übereingekommen zwei Permanentlaternen, welche die ganze Nacht hindurch angezündet bleiben, anzubringen. Die Stadt hat zu diesem Zweck die Herstellungs- und Beleuchtungskosten derjenigen Laternen welche sich nach der Thomannsgasse zu befindet, übernommen, während der gleiche für die andere dem hohen Steg zu gelegene Laterne H. Erlenbach zu tragen hat.
Schließlich heißt es in den Kaufvertrage zwischen H. Louis Kniffler – Kaufmann in Düsseldorf – und H. Rathen Albert Magnus – wohnhaft in Straßburg – vom 7. August 1873, welcher vor H. Notar Carl Lauterbach errichtet ist im Artikel fünf » der Ankäufer ist befugt, eine Passage im Erdgeschoß auf der Breite des Hofes und in der Höhe des Corridors durchzubrechen, sobald er in dessen Rücksicht sich mit den Miethern wird vereinigt haben, ohne daß diesen dem Verkäufer deßwegen ansuchen können »
sowie im Vertrage zwischen Herrn Joseph Löw Erlenbach – Kaufmann in Straßburg – und Herrn Louis Kniffler – Kaufmann in Düsseldorf – vom 3. Juni 1875, welcher ebenfalls vor Herrn Carl Lauterbach errichtet ist, unter den Kaufbedingungen c) :
c) der Käufer ist verbunden an Stelle des Herrn Kniffler die von der kleinen Metzgerstraße # durch die beiden verkauften Häuser nach dem Marbacher Hofe resp. Thomannsgasse führende Passage dem Besitzern des ## Marbacherhofes gegenüber bis zu zwei Meter breite zu erweitern. – In folge dieser Erweiterung wird das im Vorderhause Metzgerstraße N° 11 befindliche Ladenlokal um den Kellereingang in der Passage verkleinert. H. Erlenbach hat sofort mit der Erweiterung anzufangen und dieselbe durch den Unternehmer Herr Schultz, laut dessen Übereinkunft mit H. Kniffler bis spätestens ersten August laufenden Jahrs aufführen zu lassen.
Str. 4/7 85 Nebelung
pro not # ist jetzt Hoher Steg
## sind jetzt die Grundstück an der Marbachgasse – Nebelung
[suscription] pr. 1/7 85, ad III-b 7642
Straßburg den 1. Juli 1885
Unterzeichneter bittet ganz gehorsamst das Projekt für den Neubau seiner Häuser Hoher Steg N° 11 resp. Thomannsgasse N° 20 nach den vorgelegten Plänen baldgefälligst gütigst genehmigen zu wollen
P. J. L. Erlenbach
beauftragt Schmidt Arch.
An Hochwolgebohrnen Herrn Bürgermeistereiverwalter Regierungsrath dahier
[in fine :] die Zeichnungen sind dem H. Erlenbach ausgehändigt behufs Abänderung derselbe, bezüglich der Erhöhung des Hauses an der Thomannsgasse
Str. 4/7 85, Nebelung
[in fine :] 10 Zeichnungen zurück, Str. 10/7 85 Nebelung
Bauschein N° III-b 7642
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg.
Name des Antragstellers : Herr Architekt Schmitt, Fischerstaden N° 20
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : (Hoher Steg N° 11) Thomannsgasse N° 20
Baugebühren im Betrage von 5 M. 60 bezahlt am 16/7 85
Herren Stieffel & Mayer zur gefälligen Kenntnißnahme vorzulegen, 16/7 85
[in margine :] Kenntnis genommen 17/7 85
[in fine :] H. Meyer zur gef. Kenntnis, Str. 23/7 84 – Kenntnis genommen Str. 17/7 85 Stieffel
[in fine :] ab 16/7/ 85
[in fine :] Se* wohl bringen* Str/ 31/7 85 Nebelung
[suscription au crayon bleu sur toute la page] Neubau pr III-b 7945
– Beschluß.
Der Bürgermeister der Stadt Straßburg,
Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei ;
Nach Einsicht des Gesuches vom 1 Juli 1885 und der am 10.ten Juli vorgelegten abgeänderten Zeichnungen, betreffend den theilweisen Umbau der Gebäude auf dem Passagen & Grundstücke des Herrn J. Erlenbach an der Thomansgase N° 20 ;
In Erwägung, daß das Hauptgebäude an der Thomannsgasse die gesetzlich festgestellte Fluchtlinie vorragenden Gebäudetheile nicht vorgenommen werden sollen ;
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch der Herrn Architekt Schmitt vom 1 dss. Mts. wird vorbehaltlich der etwaigen Widerspruchs-Rechte Dritter nach den anbei zurückfolgenden, revidirten Zeichnungen unter folgenden Bedingungen genehmigt (5 Blatt Zeichnungen)
1) Antragsteller ist bei Vermeidung gerichtlicher Verfolgung verpflichtet, dem städtichen Baupolizei-Amte schriftliche oder mündliche Anzeige von dem Tage zu erstatten, an welchem die genehmigten Arbeiten in Angriff genommen werden.
* 2) Die gesetzlich festgestellte Baufluchtlinie wird auf besonderm Antrag vom Amtswegen an Ort und Stelle angegeben werden. Hinsichtlich der amtlichen Kontrolle und Anerkennung der Baufluchtlinie gelten die Vorschriften des Artikels 14 des Bürgermeister-Beschlusses vom 6. Mai 1856.
* 3) In dem über die gesetzliche Fluchtlinie vorragende Gebäudetheile dürfen Befestigungsarbeiten insbesondere die Erneuerung von Stein- und Eisenkonstruktion nicht vorgenommen werden.
* 4) Die inneren Schornsteinflächen müssen von allem Holzwerk und der nachbarlichen Grenze mindesten 23 Centimeter entfernt bleiben, das Schleifen der Schornsteinen um mehr als 28 ° M gegen das Loth ist unzulässig.
* 5) Die zur Verwendung kommende eisernen Träger müssen eine grundfaßend feuersicheres Auflager erhalten.
* 6) Die Abtrittsanlagen sind nach Maßgabe der in dem Bürgermeister-Beschlußen vom 4 November 1857 und 2. October 1858 enthaltenen Vorschriften auszuführen.
7*) Alle vom betreffenden Grundstücke kommenden Regen und Haushaltungswasser sind unterirdisch nach dem Straßendohlen abzuleiten, die Ausführung unterliegt der Ermächtigung des Bürgermeisteramts, welche vor Beginn der Arbeiten innerhalb des Straßengebietes beantragt und ertheilt sein muß.
Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehnungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß eine neue Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Antragsteller hat die tarifmäßigen Baugebühren im Betrage von fünf Mark 60 Pfennig bei der Stadtkasse einzuzahlen, und wird gegenwärtiger Beschluß nur gegen Vorlage der Quittung über die eingezahlten Baugebühren ausgehändigt.
Artikel 4. Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit, wenn mit den genehmigten Arbeiten nicht binnen Jahresfrist – vom Tage der Aushändigung an gerechnet – begonnen ist.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 14 Juli 1885
Der Bürgermeisterei-Verwalter, I.A. Nebelung
[in margine :] mdt. 14.7.85
[in marginibus :] H. Meyer zur gef Angaben der gesetzliche Fluchtlinie an Ort & Stelle am morgigen Vormittage. Str. 31/7 85
Die gesetzliche Fluchtlinie der Thomannsgasse wurde angegeben, Str. 1. Aug. 1885, Mayer
Ges. Nebelung
Cf. III-b 7914
B- augebühren
Verschluß eines Ladens mit Schaufenster 4,80 M
Bauausführung im Innern 0,80 M (Z.) 5,60 M
Erläuterung für die Pläne zum Umbau des Doppelhauses Hoher Steg N° 11 & Thomansgasse N° 20
Besitzer J. L. Erlenbach
Den Umbau liegt folgendes Programm zu Grunde :
1) Er soll für künftighin die Passage, welche den Hohen Steg mit der Thomanngasse verbindet dem unruhiger unsauberen Kleineverkauf, der bisher dort untergebracht war, entgegen werden,
2) der hierdurch gewonnene Raum soll für die anderseits gelegenen Räume nutzbar gemacht werden und soll bei der dadurch nöthig werdenen Verschiebung des Durchgangs die Passage durch Blendauslagen in den unschöner vertieften Feldern ein einheitlich dezentes Aussehen erhalten, der Boden soll tiefer gelegt werden.
3) Durch Verlegen resp. Vereinigen der Treppen der bislang getrennten Häuser soll nicht nur eine bessere Verbindung zwischen beiden erzielt, es soll dadurch auch die Vergrößerung des Ladens (17) ins Auge gefaßt werden.
4) Durch theilweise einstöckige mit Glas gedeckte Unterbauung des Raums N° 12 (nach oben erweiterter Lichthof) ist im I. Stock die Möglichkeit zu schaffen, den ganzen verfügte an Raum des I. Stockes beider Häuser in einer Ebene zu einer größeren gewerblichen Anlage etwa für Fabrikbetrieb für Weißwaren aller Art angeschaffen.
5) Für diesen Fall sind zugleich Keller nöthig zur Unterbringung der Wascherei, somit thunlich soll also der neue in den Theilen N° 1 & N° 5 unterkellerte Komplex mit auf Eisenschienen eingewölbten Kellern mit guter Beleuchtung versehen werden.
6) Für den Miether des Ladens N° 10 soll in einem neuen Mansardgeschoß, der auf dem niederen Hinterhaus aufzubauen sein wird, eine Wohnung geschaffen werden, ohne daß hierdurch und durch die Ladenraumgestattung in der Façade des Hauses in der Thomanngasse weitere Aenderungen vorgenommen werden.
7) Die ganze Anlage soll hinreichend mit Gas & Wasser versorgt werden, für den Laden 17 und dessen Verger*ßerung ist die Beheizung vom Keller aus möglich zu machen.
8) Sammtliche Auslagen erhalten Rollladen.
In Hinsicht auf dieses Programm für die beigelegten Pläne für den Umbau entworfen und ist erläurernd noch beizufügen :
I Kellergeschoss.
a) Das bestehende Kellergewölbe N° 1 ist herausgenommen, um die dadurch bedingte verschiedene Bodenlage der vereinigten Raüme 10 + 9 auszugleichen und um bessere Bebuchtung zu schaffen.
b) Der Balkenkeller 5 wird auf Schienen eingewölbt, die übriger Theile ebenso unterkellert, neben die fehlenden oder schadhaften Fundamente erzeugt werden.
c) Die alte Senkgrube ist unzureichend, soll vergrößert und wasserdicht hergestellt werden, Ventilation durch Rohre ist vorgesehen, die kleine Senkgrube unter N° 18 g wird entfernt.
d) Der Wendbrunnen in der Passage 18-c soll seines guten Wasser wegen in den unterliegenden Keller nutzbar sein.
f) Die Beleuchtung der Keller ist durch Rohglasplatten, die in den Passageboden eingelegt sind, und durch vorgebeute Kellerschachte erzielt.
II Erdgeschoß
a) Die beiden alten Treppen N° 10 + 16 werden beseitigt und in der neuen dreiermigen* N° 14 vereinigt. (Beleuchtung von N° 24 + 25 her)
b) Die Pfeilerwand von 15. 16 + 17 wird herausgenommen, durch Unterzugsschienen ersetzt und eine neue mit auslagen vorgeschoben von 2,00 m breite Zwischenwände herausgenommen.
c) Die Zwischenwände bei 9 + 10, die der Fundament entbehren werden herausgenommen, der ganze Neue auf Passageenhöhe gelegt.
d) Das alte Kreuzewölbte in Raum 11 wird entfernt, um derselben luftiger und brauchbarer umzugestalten.
III I° Stock
a) Die Zwischenwände bei Raum 19, 20, 22, 23 + 24 und die eingebaute Bodentreppe werden entfernt, um zwei größere L*de zu gewinnen*.
b) Zu N° 21 ist die neue Wohnungstreppe eingebaut mit einer verbindenden Wendeltreppe.
c) Der kleine Lichthof N° 27 sowie Gang & Raum 26 sind mit Glas eingedeckt*.
d) Die Boden*treppe N° 29 wird beibehalten.
e) Passagenraum 18-c resp. N° 30 wird mit Glasdach mit Luftgeflügel abgedeckt.
IV Mansardestock
a) Unter die Räume 19, 20, 21, 22, 23 & 24 wird einstöckig mit Manzarddach aufgebaut in Riegelwerk für eine kleine Wohnung zum Laden N° 9.
b) Der kleine Abort 38 ist über Klappthüre erreichbar.
c) Verbindung durch Wendeltreppe mit dem Laden, durch Bodentreppe in R. 32 mit Speicher ist vorgenommen.
V Der Dachwerk ist dem alten analog gebildet.
VI a) Die alten Kamine in 14 & 20 sind im I. Stock auf den Boden aufgesetzt und werden nur zur Keller geführt zur weiteren Benutzung.
b) Kamin 12 resp. 25 wird bis zur II. Stockhöhe weggenommen, wo das eingezeichnete schon vorhandene Plätz Thürchen erhalten bleibt und bei Stelle bezeichnet, vor* dieser Kamin von unten später angebaut wurde.
Straßburg den 13. Juni 1885
Schmitt, Architekt
[Stempel] Bürgmst Amt Strassburg Pr. 31-7-85, III 7914
Strassburg den 31. Juli 1885
An Hochwohlgeboren Herrn Bürgermeistereiverwalter Ober-Regirungsrath, Stempel dahier
Bei Bearbeitung der Werkpläne für der unter dem 14 d. M. N° 7642 genehmigten Umbau des Hauses Thomangasse N° 20 mußte ich einsehen, daß die Möglichkeit einer günstigen Umgestaltung der an der Straße liegenden Räume ohne Abbruch des eingestellten Pfeiler A (Skizze) welcher zwei Unterzüge aufnimmt, nicht gegeben ist.
Die in dem genehmigten Plan vorgesehenen Unterzugsschiene ist gestrichen, namentlich vorzugsweise deßwegen, weil dieselbe auf dem Straßenpfeiler, der außerhalb der gesetzlichen Grenze steht, auflagert.
Hochwohllöbl. Bürgermeisteramt unterbreite ich nun ganz gehorsamst, durch Skizze dargelegt, ein neuen diesbezüglichen Antrag mit der ergebensten Bitte, denselben willfahren zu wollen.
Hierdurch sind einerseits auf die innere Mauer, anderseits auf eine innerhalb der gesetzl. Grenz liegende Säule zwei Eisenträger angeordnet, welche consolartig ähnlich den erlaubten Auskragungen zur Herstellung von Balkons p. über die Grenze etwa 1,05 m vorstehen und dort die anschließende Unterzüge aufnehmen.
Baldgefälliges geneigter Genehmigung sehe gehorsamst entgegen,
Im Auftrag, Schmittt, Architekt, Fischerstaden 20, II
III-b 7914 – Verf.
1) Herrn Architekt Schmitt, Fischerstaden N° 20 II
Auf Ihre Eingabe vom 31 vorigem Mts, betreffend den Umbau des Hauses auf dem Grundstück des Herrn Erlenbach an der Thomanns Gasse N° 20, werden Sie hiermit ergebenst benachrichtiget, daß in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse die Auskragung eines doppel T. Trägers innerhalb des bestehenden Hauses und zwar in einer Länge von 105 Centimeter über die gesetzliche Fluchtlinie vorragend ausnahmsweise genehmigt werden kann.
Ein Exemplar der eingereichten Zeichnungen folgt anbei zurück
* * *
2) Nach 14 Tage
Straßb den 3 August 1885, der Bürgermeister Verwalter – Nebelung
[in fine :] mdt 3.8.85 – ab 4/8 85
Diese Beisache, betreffend den Umbau des Hauses an der Thomannsgasse N° 20, ist durch nunmehrigen Neubau Cfr III-b 7945 erledigt.
Sonach ad acta, str. 18/8 85, Nebelung – Illinger
[Tampon] Stadt. Baupolizei, Strassburg, N° III-b 8376, 24.9.85) N° III-b 7945, pr 6/8 85
An das Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg
Bei Inangriffnahme des Umbaues meines Hauses Thomanngasse 20 hat sich gezeigt, daß an Stelle dessen ein Neubau absolut geboten ist und bin ich bereit einen solchen auszuführen und in das neue Alignement zurückzutreten als selbstverständlich nehme jedoch an, daß das Ladenlokal wie bei meinem Nachbar Kipfel bis zur alten Straßengrenze fortbestehen darf.
Da die Angelegenheiten der vorgeruckten Jahreszeit halber sehr drängt, bitte ganz ergebenst um eine möglichst sofortige gutige Entscheidung in der Sache zugleich mit Angabe der Bedingungen unter denen das von mir an die Stadt abzutretende Terrain erfolgen kann.
Sehr hochachtend und ganz ergebenst (gez.) J. L. Erlenbach
H. Mayer zur gefl. Anfertigung der Lagepänen wegen Erwerbung des über die gesetzliche Fluchtlinie vorragender Grund u. Bodens. 6/8 85 (gez.) Nebelung
Pläne beigefügt, Str. 10/8 85 (gez.) *gler
ad III-b 7945
[Tampon] Stadt. Baupolizei, Strassburg, N° III-b 8376, 24.9.85)
Bericht des städtischen Bauinspektors
über das Baugesuch des Herrn J. L. Erlenbach vom 6. ds. Mts., betreffend die Ausführung eines Neubaues auf dem Grundstücke an der Thomannsgasse N° 20
Dem betreffeden Antrage gemäß beabsichtigt Herr Erlenbach auf seinem Grundstücke an der Thomannsgasse N° 20 einen Neubau auszuführen, welcher in de unter dem 5.t Februar 1877 für die Südseite der Thomannsgasse gegenüber der Marbachergasse festgestzter Fluchtlinie zurückgesetzt werden soll. Die Zeichnungen über den beabsichtigten Neubau sollen demnächst zur Erlangung der Bau-Ermächtigung dem Bürgermeisteramt vorgelegt werden. Herr Erlenbach ist bereit den durch besagte Fluchtlinienregulierung von seinem Grundstücke abgetrennten Grund und Boden der Stadtgemeinde Strassburg gegen eine zu vereinbarende Vergütung zu überlassen unter der Bedingung, daß ihm die Benutzung des abgeschnittenen Grundstückstheiles gegen eine der Kaufsumm entsprechende jährlich zu bezahlende Anerkennugsgebühr vorderhand gestattet werde.
In Anbetracht, daß dem Eigenthümer des Nachbargrundstückes N° 22 – Herrn Siegfried – unter den 19. Juni 1878 auch die Benutzung des von jenem Grundstücke durch die Fluchtlinienregulierung abgeschnittenen Geländes widerruflich gegen Zahlung einer jährlichen Anerkennungsgebühr von 60,0 Mark zugestanden ist ; in Erwägung daß durch die sofortige Freilegung des abgeschnittenen Grund und Bodens vom Grundstücke N° 20 zu Straßenzwecken in mancherlei Hinsicht sehr störendern 4,16 Meter starker Vorsprung des Nachbarhauses N° 18 enstehen würde, empfiehlt der Unterzeichnete Bauinspektor den Antrag des p. Erlenbach auf einstweilige Überbauung besagten Grundstückstheiles mittelst eines ebenerdigen Vorbaues in der bisherigen Fluchtlinie (Grundstücksgrenze) auf jederzeitigen Widerruf zu genehmigen.
Durch die Ausführung der am 5.ten Februar 1877 festgestrllten Fluchtlinie wird nun dem beigefügten Situationplan zufolge vom Grundstück N° 20 die mit gelber Farbe angelegte und mit dem Buchstaben a b c d bezeichnete Fläche von 11,71 (4,16 + 3,46) / 2 – (3,46 . 0,42) / 2 + 4,16 . 0,23) / 2 = 44, 37 Quadratmetern abgeschnitten, für die Abtretung derselben an die Stadtgemeinde wurde unter Beibehaltung des Einheitspreises von 24,0 Mark per Quadratmeter, welcher bei Ankauf des Nachbar Grundstücks N° 22 vereinbart wurde, Herr Erlenbach, falls er sich mit dem Vorschlage einverstanden, erklären sollte, die Summe von 44,37 . 24,0 = 1064 M 88 Pf schreibe : Eintausensvierhundersechzig Mark 88 Pf aus der Stadtkasse zu erhalten haben.
Der Stadt-Bauinspektor, Nebelung
Gesehen, der Stadtarchitek, gez. Conrath
Indem der Unterezeichnete sich mit der Entscheidunggssumme von 1064 Mark 88 Pfg für den an die Stadtgemeinde Straßburg abzutretenden, von seinem Grundstücke an der Thomannsgass N° 20 infolge der Fluchtlinienregelung abgeschnittenen Grund und Boden einverstanden erklärt, verpflichtet er sich zugleich im Namen seiner Besitznachfolger bei weiterer Benutzung des betreffenden Grundstückstheiles eine jährliche Anerkennungsgebühr von 54,0 Mark (Vierundfüfzug Mark) welche am 11. November 1886 zum ersten Male fällig ist, an die Stadtkasse zu zahlen, sowie nach erster Aufforderung des Bürgermeisteramtes den darauf zu erbauenden, ebenerdigen Vorbau sofort und ohne jeder Anspruch auf Entschädigung wieder abzubrechen, ferner den bereits vorhandenen aber die gesetzliche Fluchtlinie vortretenden Keller, falls derselbe nicht schon durch die Ausführung des Neubaues befeitigt werden sollten zuzufüllen wie überzeugenden Grund und Boden in Straßenhöhe einzuebenen.
Straßburg den 10. August 1885, (gez.) J. L. Erlenbach
Zu Beglaubigung, der Stadt-Bauinspektor, Nebelung
Gesehen, der Bürgermeisterei-Verwalter
Abschrift der vorstehenden Vereinbarung dem Stadtbauamte übergeben
Auftrag cfr. III-b 8376
Wegen die zu zahlende Anerkennungsgebühr nach 3 Monaten wieder vorzulegen. Str 24/9 85, Nebelung
der Bau ist erst bis zum Kellergeschoß gedinchen*. Str 24/12 85 Nebelung
Es wird zur Zeit am Erdgeschß gearbeitet, Str 24/3 86 Nebelung
Der Vorbau ist noch nicht ausgeführt. Str 24/6 86
S. Deutschmann
[Imprimé complété]
Bezirk Unter-Elsass – Stadt Strassburg
Ankauf eines Grundstücks in Folge von Alignement-Ausführung
Plan zum Berichte des stæstischen Bauinspektors über das Gesuch des Herrn J. L. Erlenbach, worin derselbe um Genehmigung zum zurückfahren in die Fluchtlinie seines in der Thomannsgasse N° 20 gelegenen Grundstücke einkommt.
» Aufgestellt nach dem abgeænderten und den 7. Juli 1871 und 18. Mærtz offiziell angenomenen allgemeinen Alignementsplan.
Strassburg, den 8. August 1885. Der stædtische Bauinspektor, Nebelung
Gesehen, Der Stadtarchitekt
(Herr J.L. Erlenbach – Gesetzliche Fluchtlinie – Thomanns Gasse – Marbach Gasse)
Gesehen : der Bürgermeisterei-Verwalter
ad III-b 7945
Betrifft die Fluchtlinieregulierung vor dem Grundstück des Herrn Erlenbach an der Thomanns Gasse N° 20
Wegen Benuntzung des vor der gesetzlichen Fluchtlinie liegenden Theiles ist eine jährliche Anerkennungsgebühr von 54,0 Mark zu bezahlen
Da der betreffende Theil noch immer nicht überbaut ist, zu musst* nach 4 Wochen
Straßb. den 24 Juli 1886
Nebelung
Die betreffende Sache ist bereits durch Verfügung I- 526 vom 4.ten Mai dss. Js. erledigt
Sonach ad acta, Str 24/8 86
♣
1875
22- Nov. 1875
Betrifft : Mitteilung Seitens der Polizeidirektion das Gesuch des Hrn Erlenbach, um Beleuchtung der Passage durch sein Haus am Hohen Steg vom 13. Nov. 1875
Br. m. der K. Polizeidirektion mit folgendem Bemerken ergbst. zurück :
Obschon der Erlenbach’sche Durchgang eine Privatpassage ist, so erkennt die Stadt doch deren besondere Nutzlichkeit für den öffentlichen Verkehr an und hat daher beschlossen, einen Theil der Beleuchtungskosten, die im Interesse der Decenz oder öffentlichen Sicherheit nothwendig erschienen zu übernehmen.
Somit ist man mit Hrn Erlenbach übereingekommen, daß zwei Permanentlaternen, welche die ganze Nacht hin durch angezündet bleiben in einer gewissen Entfernung von beiden Ausgängen der Passage angebracht & die Herstellungskosten derselben so vertheilt wurden, dhs. die Stadt die Auslagen für die Kanalisirung, Beschaffung & Ausstellung, sowie das Beleuchtungsmaterial der einen Laterne (derj. nach der Thomannsgasse), Herr Erlenbach dagegen das der andern Laterne (derj. nach dem Hoher Steg) übernehme.
Die städtische Laterne befindet sich bereits an Ort und Stelle und benutzt seit dem 7. ds. Mts. diejenige welche H. Erlenbach zu besorgen hat, wird ebengfalls aufgestellt werden & in Wirksamkeit treten, so bald das Wetter etwas milder geworden.
Straßburg, den 10. Febr. 1876
N° III-b 8076 bezw. 8158
Polizei-Direktion
vom 16.t August 1885, N° II 8002
Beschwerde vom Anwesen der Marbachgasse über Sperrung der Passage im Hause des Herrn Erlenbach Thomanns gasse N° 20 vom 17. August 1885 (pr 21/8 85 brgmst. III-b 8076)
pro not.
H. Architekt Schmitt ist zu einer Besprechung eingeladen auf Dienstag 1/9 85, vormittags 9-11 h. – Str 29/8 85 Nebelung
[in fine :]
H. Architekt Schmitt will in drei Tagen die Bauzeichnungen vorlegen und wegen Freigabe der Passage nähere Auskunft ertheilen. Str 1/9 85 Nebelung
[verso] III-b 8158
Verf.
1) Brm : der Kaiserl. Polizei-Direktion
mit dem ergebensten erwidern zurückgesant, daß sich die Herstellung der neuen Passage auf dem Grundstück des Herrn Erlenbach an der Thomannsgasse N° 20 bezw. am hohen Steg N° 10 bezw. deren Freigebung für den Verkehr zur Zeit nach der dieseitigen Beurtheilung entzieht, da die Bauzeichnungen zu dem daselbst aufzuführenden Neubau ([biffé] noch immer nicht) ([corrigé en] erst heute) vorgelegt (worden) sind.
Ich gebe übrigens anheim zu erügen*, ob im gegebenen Falle ein behördliches Einscherten* zu lassen ist, da betreffender Durchgang nicht Stadteigenthum sondern lediglich durch Übereinkommen Privater entstanden ist.
* * *
2) ad acta
Straßburg. den 8 September 1885
der Bürgermeisterei-Verwalter, Nebelung
[in fine :] mst 8/9 85 – ab 9/9 85
Le mur de la cave dans le bâtiment en reconstruction s’est écroulé sur la voie publique qui n’est pas accessible aux voitures
Eilt ! III-b 10 940
Verf. 1) Herrn J. L. Erlenbach, p. C. der Herrn Gutmann, Alter Weinmarckt N° 33
Infolge der Einsturtzes der längs der Straße sich hinziehenden Kellermauer des abgebrochenen Hauses auf Ihrem Grundstücke an der Thomasgase N° 20 ist die Sperrung der Straße daselbst für Fuhrwerke nothwendig geworden, Sie wollen gefälligst die Straßensperrung sofort veranlassen.
Zugleich ergeht* an* Seie* das ergebene Ersuchen die Herstellung der eingestürzten Mauer nach Kräften beschleunigen zu wollen, damit die Benutzung der Straße so bald als möglich wieder frei gegeben werden kann.
* * *
2) Zustellungsurkunde beizufügen
* * *
3) An die Kaiserl. Polizei-Direktion hieselbst
Im Laufe des heutigen Tages ist die längst der Straße sich hinziehende Kellermauer des abgebrochenen Hauses auf dem Grundstück des Herrn J. L. Erlenbach an der Thomasgasse N° 20 infolge mangelhafter Beschaffenheit eingestürzt.
[verso]
Zu Verhütung weiterer Unfälle wird die Sperrung der Straße daselbst für Fuhrwerke auf etwa acht Tage für dringend geboten ernechtent*, * bedinfalle* ersuche ich ergebenst des Weiteren bezüglich der Straßensperrung gefälligst veranlassen zu wollen.
Die Sperrung der Straße ist diesseits an Ort und Stelle bereits angeordnet, auch ist der Eigenthümer aufgefordert worden, so schnell als möglich die bezeichnete Mauer wieder herzustellen.
* * *
4) Nach 3 Tagen
Straßb den 7 August 1886, der Brgmstr. – Nebelung
[in fine :] mdt & ab 8/8 86
H. Mayer zur gef. Revision, Str 11/8 86
Die Straße ist für Fuhrwerk immer noch gesperrt, die eingestürtzte Maur ist zum Theil wieder aufgeführt, Straßburg, den 15 August 1886.
H. Mayer zur gef weitere Feststellung. Str 23/8. 86
Die Kellermauer ist wieder in der alten Richtung aufgeführt und die Straße für Fuhrwerke wieder passirbar. Straßburg, den 25 August 1886
Ad acta Str. 25/8 86
Zustellungs Urkunde (…)
III-b
Vor dem Grundstück des H. Erlenbach an der Thomannsgasse N° 20 wird die Straße aufgegraben aufscheinend zur Herstellung eines Anschlußdohlens.
H. Mayer zu gef. Feststellung auch zur Lagerung der Erdmassen in Benuntzung genommenen Straßenfäche.
str 4/8 86 Nebelung
Die zu Lagerung von Erdmassen in Benutzung genommenen Straßenfläche hat einen Inhalt von 5,0 x 15 = 7,50
7,0 x 25 = 17,50 (zusammen) 25,000 Mtr
Straßburg den 5. August 1886
III-b 10 926
Verf.
1) An die Herren Bauunternehmer J & E Klein, Fritzgasse N° 9
Nach diesseitige Feststellung haben Sie ohne baupolizeiche Erlaubnus die Straße vor dem Grundstücke des Herrn Erlenbach an der Thomannsgasse N° 20 aufgegraben lassen um daselbst einen Anschlußdohlen nach dem städtischen Dohlen in der Marbachgasse herzustellen.
Im Hinblick auf die bezüglichen Vorschrift der Bürgermeister-Beschlüsse vom 6. Mai 1856 und 5. März 1883, betreffend die städtische Bauordnung, wollen Sie bei Vermeidung der strafrechlichen Verfolgung binnen drei Tagen nach Empfang der Aufforderung das Versaümte durch Vorlage eines auf 40 Pfenning Stempelpapier geschriebenen Gesuchs und von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung nachholen, aus welchem die Lage, das Gefülle und die Bauart der Zweigdohlenleitung ersichtlich sein muß.
Zugleich ergeht wiederholt das dringende * ergebene Ersuchen von Sie, in Zukunft dergleichen eigenmächtige Bauausführungen unterlassen zu wollen, da andernfalls ohne Nachsicht strafrechtlich gegen Sie vorgegangen werden müßte.
* * *
2. Zustellungsurkunde beizufügen.
* * *
3. Nach 3. Tagen
Straß. den 5 August 1886
der Bürgermeister, I.V.
mdt 6/8 86, ab 6/8 86
cf. III-l 10 928
(860 sqq)
♣
1893
[in margine :] Bt-b 735, pr 7/7 93
Strassburg, 7. März 1893
An das Bürgermeister-Amt, hier
Zum Aufbau eines sogen. Pavillons auf einem kleinen Theile des Vorbaues bei meinem Hinterhause Thomannsgaße 20, bitte ich höflichst die behördliche Genehmigung ertheilen zu wollen um diesen Raum zu Geschäftszwecken verwenden zu können.
Da obige Neu-Aufführung auf dem s. Z. genehmigten Vorbau also auf städtischem Grund & Boden zustehen käme, so erkläre ich ausdrücklich den mit dem Bürgermeister-Amt abgeschloßenen Vertrag vom 10. August 1885 auf hierauf einzubeziehen, *p. den beiliegendem Plan & Pause darstellenden Aufbau auf verlangen sofort & ohne Anspruch auf Entschädigung wieder abzubrechen.
J.L. Erlenbach
[in margine :] H. Roederer 7/3
Schein beigefügt 14.3.93
[verso] Baugebühren
Herstellung eines Pavillons
2,17 . 4,00 = 8,68 Mk
Bauschein
– Bürgermeisteramt der Stadt Straßburg, B. A-b 735
Name des Antragstellers : Herr J. L. Erlenbach, Hoher-Steg 11
Lage des in Betracht kommenden Grundstückes : Thomannsgasse N° 20
Baugebühren im Betrage von 8 M. 68 bezahlt am 17/3. 93
Mittheilung an die Abtheilung II abgegeben 17/3. 93
Herrn Bauführer Steffgen zur gefälligen Kenntnißnahme.
Straßburg, den 17. März 1895, Der Bauinspektor
[in fine :] ab 17/2.93
Kenntnis gen. 18/3 93
– Beschluß.
Der Bürgermeister der Stadt Straßburg,
Auf Grund der Gesetze und Verordnungen, betreffend die städtische Baupolizei ;
Nach Einsicht des Gesuches vom 7. März 1893 betreffend die Herstellung eines eisernen Aufbaues über dem ebenerdigen Vorbau des Hauses Thomannsgasse N° 20 ([biffé] die Errichtung eines eisernen Pavillons auf der Terrasse des Hauses Thomannsgasse N° 20) ;
In Erwägung, daß der ebenerdige Vorbau, auf welchem der ([biffé] Pavillon) Aufbau hergestelt werden soll, über die gesetzliche Fluchtlinie ragt, und daß sich Herr J. L. Erlenbach laut ([biffé] Schreiben) Vertrg vom 10. august 1885 ([biffé] verpflichtet) und gemäß der im Gesuche vom 7. ds. Mts. enthaltener Erklärung verplichtet hat, deb betr. Vorbau und den neu herzustellenden ([biffé] Pavillon) Aufbau auf erstes Verlangen des Bürgermeister-Amtes sofort und ohne Anspruch auf Entschädigung abzubrechen ;
Faßt folgenden Beschluß :
Artikel 1. Das Gesuch des Herrn J. L. Erlenbach vom 7. dss. Mts. wird vorbehaltlich der etwaigen Widerspruchs-Rechte Dritter nach den anbei zurückfolgeden, geprüften Zeichnungen unter den in der Bauordnung vom 30. November 1891 enthaltenen Bestimmungen genehmigt (1. Blatt Zeichnungen).
Insbesondere ist zu bemerken :
1) Antragsteller ist im Hinblicke auf die Vorschriften des Artikels 44 der Bauordnung vom 30. November 1891 verpflichtet, dem Bürgermeisteramte den Beginn der Bauarbeiten anzuzeigen.
2) Nach Fertigstellung der Arbeiten ist in Gemäßheit des nach Artikels 47 der Bauordnung mindestens 14 Tage vor seiner Benutzung beim Bürgermeisteramte ein schriftlicher Antrag auf Gebrauchabnahme, vor deren Vollzuge die Benutzung der betreffenden Baulichkeiten unzulässig ist, einzureichen.
3) Nach Maßgabe der Bestimmungen des Artikels 22 des Bauunfallversicherungsgesetzes vom 11. Juli 1887 muß über Bauarbeiten irgend welcher Art, welche in Selbstunternehmung ausgeführt werden, den Bürgermeisteramte für den Fall, daß zur Ausführung der Arbeit – einzeln genommen – mehr als sechs Arbeitstage verwendet worden sind, binnen drei Tagen nach Ablauf eines Monats bei Vermeidung der dort vorgesehenen Strafe eine Nachweisung nach dem vorgeschriebenen Formblatt eingereicht werden.
– Artikel 2. Vorstehende Genehmigung ist ausschließlich auf die oben erwähnten, beziehungsweise in den zurückgegebenen Zeichnungen dargestellten Arbeiten beschränkt. Für jede weitere beabsichtigte Arbeit oder Abweichung muß eine neue Genehmigung eingeholt werden.
Artikel 3. Antragsteller hat die nach den Gebührensätzen berechneten Baugebühren im Betrage von acht Mark 68 Pfennig bei der Stadtkasse einzuzahlen und wird gegenwärtiger Beschluß nur gegen Vorlage der Quittung über die eingezahlten Baugebühren ausgehändigt.
Artikel 4. Vorstehender Beschluß verliert seine Gültigkeit, wenn mit den genehmigten Arbeiten nicht binnen Jahresfrist – vom Tage der Aushändigung an gerechnet – begonnen ist.
So geschehen auf dem Stadthause zu Straßburg den 14. März 1893 – Der Bürgermeister, J. A., 14/3
[in fine :] Geschr. 15. III. 93, E. K.
[in margine :] H. Steffgen 18/4. 93
Noch nicht begonnen, 21/4. 93
H. Steffgen 23/5. 93
Der Aufbau ist fertiggestallt. Nichts zu bemerken. Erledigt. 30/5. 93
Z. d. A. Str 30/5 93
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1902
N° V-a 1169 (pr. 27/2. 02)
Bürgermeisteramt Strassburg
Baupolizei-Amt
Umschlag
zu dem Schreiben des H. Bgmstrs. vom 19.ten December 1902 Nr. V. 3035 bzw. B. A. 2838/01 v. 26/2.02
betreffend Entfernung von Vorbauten an den Häusern Thomannsgasse N° 20, 22. Eigenthümer Erlenbach bzw. We. Siegfried u. We. Eugen Robert, Thomannsgasse ohne N°
[in fine :] H. Nyssen 27/2
Mit der Entfernung der Vorbauten ist noch nicht begonnen worden 7/3
Z. N. Herrn Erlenbach & Frau We. Siegfried ist zur Beseitg. der Vorbaue eine Frist bis 1. Mai bzw. 1. August ds. Js. bewilligt worden 17/2.02 K
[verso]
Verfgen des H Bgmstrs vom 13.3.02 V 442
V-a 1169, Straßb den 29 März 1902
1) G. b.
Die Firma E. Robert wurde durch die Abtheilung V-a aufgefordert, den Vorbau an der Thomannsgasse wegen Anfülligkeit alsbald beseitigen zu lassen. Der frg. Vorbau ist statt dessen ausgebessert worden, und hat die Firma unter den 7 März ds. Js. den Antrag gestellt, den Vorbau bis zum 1 Juli ds. Jd. stehen lassen zu dürfen. Wir können den Antrag befürwerten, da auch die Eigenthümer der beden andern Vorbauten daselbst eine entsprechende Fristverlängerung bewilligt worden ist.
+ + +
2) Z. d. A.
der Stadtbmt, 26/3
[in fine :] mdt 29.3.02- ab ¼
verb. 1957
N° V-a 1957 (pr. 18/4. 02)
Bürgermeisteramt Strassburg
Baupolizei-Amt
Umschlag
zu dem Schreiben des Herrn Bgmstrs. vom 11.ten April 1902 Nr. V. 661
betreffend Fristbewilligung bis 1. Oktober, betr. Beseitigen der Vorbauten Erlenbach Thomannsgasse 20 & W. Thomannsgasse 22 zur gef. Kentnis
Z.N. Lt Verfgen des H. Bhstrs vom 19.4.02 V 661 ist für den Vorbau Siegfried Thomannsgasse N° 22 eine Frist bis 1 Oktober 1902 bewilligt worden
1) Originalschreiben zurück, 22/4
2) Am 15/9 02
ab 23/4
[verso] H. Nyssen 15/9
Mit dem Beseitigen des Vorbaues Erlenbacch nach erfolgtem Umzug begonnen worden. Der Vorbau am Hause Siegfried ist beseitigt. 24/9
Ges. Kl
H. Nyssen 15/10
Mit der Beseitigung des Vorbaues am Eigenthum Erlenbach ist noch nicht begonnen. 20./10
Ist nicht schon der Glasdach, welches sich über den ersten Stock befand, beseitigt worden ? H. Nyssen 20/10
Der kleine Glasvorbau vor dem einen Fenster im I. Stock ist beseitigt worden. 21/10
H. Nyssen 11/11
der Vorbau wird z. Z. abgebrochen, 13/11. N
H. Nyssen 4/12
Der Vorbau ist abgebrochen, die Schaufenster in der Straßenfluchtwand werden z. Z. hergestellt. 8/12 N
H. Nyssen 29/12
Die Arbeiten sind fertigestallt. Erledigt. 5/1 N
Zu den Akten, Str. den 5.1.03, Der Brgmstr. I. A.